PV-Beschluss #351
Von Stefan Thöni vor 2 Monaten aktualisiert
h2. Antrag Die Parteiversammlung, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. d OS, beschliesst, An Art. 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: "Ist der Vorstand unbesetzt oder alle Vorstandsmitglieder an der Entscheidung gehindert, so agiert das Versammlungspräsidium als Vorstand." In An Art. 16 wird folgender Absatz 2bis 5 angefügt: "Sind weder der Vorstand noch das Versammlungspräsidium in der Lage, eine Parteiversammlung zur Behebung von Organisationsmängeln oder zur Auflösung der Partei einzuberufen und zu organisieren, so betraut die Schiedsstelle jemanden damit." An Art. 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: "Ist die Schiedsstelle unbesetzt, so übernimmt der Parteigerichtshof deren Aufgaben und es so findet keine Berufung oder Beschwerde statt." h2. Begründung Da unser Vorstand über recht wenige Mitglieder verfügt, kann es vorkommen, dass z.B. bei Insichgeschäften niemand zur Entscheidung befugt ist. Zudem gibt es bislang im Organisationsstatuts keine Möglichkeit für ein Vorgehen, bei Ausfall von Vorstand und Versammlungspräsidium. Diese Defekte gilt es zu beheben.