PV-Beschluss #151
Von Stefan Thöni vor mehr als 3 Jahren aktualisiert
Die Parteiversammlung, gestützt auf Art. 3 Abs. 8 9, 10, 11, 12 und 13 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS, beschliesst, dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen: h3. Kapitel 1: Meinungsfreiheit Die Freiheit, sich frei eine kritische Meinung zu bilden, diese Meinung in allen Formaten zu verbreiten und zu empfangen ist für die für eine Demokratie zentrale Freiheit. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind immer in besonderem Masse rechtfertigungsbedürftig. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze vor allem an der Menschenwürde. Insbesondere die Idee, gewisse Menschen seien qua Geburt weniger wert als andere verletzt die Menschenwürde und ist deshalb untolerierbar. Aus diesem Grund muss die Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer geografischen oder sozialen Herkunft, der Religion ihrer Geschlechtsidentität oder ihren sexuellen Vorlieben verboten sein. Ebenso wenig darf Hetze gegen solche Gruppen, und sei sie auch noch so wohlklingend verpackt, toleriert werden. Aus diesem Grund muss die Diskriminierungsstrafnorm auf die Herabwürdigung von trans- und intersexuellen Menschen erweitert und auch strenger gegen unspezifische Verleumdung und Ausgrenzung gegen Ausländer, Geflüchtete und Asylsuchende werden. Hingegen soll der Glaube an Gott als solches nicht mehr strafrechtlich geschützt sein, denn Religiosität ist nicht schützenswerter als andere Ideologien. Für die Meinungsfreiheit ist es zentral, dass jeder Mensch die Meinung auch anonym äussern kann. Gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen ist dies besonders wichtig. Gleichzeitig sind Verleumdungen, Beschimpfungen und Drohungen im Internet ein ernstes Problem, gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen. Die Lösung kann aber nicht darin bestehen, dass Soziale Netzwerke und andere Webseitenbetreiber durch Haftungs- oder Filterverpflichtungen zu Hilfssheriffs ohne rechtsstaatliche und demokratische Kontrolle gemacht werden. Stattdessen sollen Staatsanwälte die Löschung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Sozialen Medien und Webseiten veranlassen und in schweren Fällen auch Benutzerkonten sperren können. Dabei ist jeder Eingriff öffentlich zu begründen, sodass sich der Urheber entscheiden kann, mit Namen hinzustehen und seine Äusserung zu verteidigen. Verbotene Äusserungen, die namentlich erfolgt sind, sollen nicht auf diese Weise gelöscht werden können, sondern durch normale Strafverfolgung und Verwaltungszwang. Bestrebungen, auf Sozialen Medien und Webseiten eine Vorzensur einzuführen sind abzulehnen, weil eine Äusserung erstmal möglich sein muss, auch wenn sie möglicherweise verboten ist. Insbesondere darf die Vorzensur auf keinen Fall automatisiert stattfinden, da Uploadfilter nicht in der Lage sind, achtenswerte Gründe für eine Äusserung angemessen zu berücksichtigen. h2. Begründung Meinungsfreiheit ist ein Kernbestandteil der Freiheit und für eine Demokratie unverzichtbar.