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Protokoll der Parteiversammlung 2021.1

  • Datum: Mittwoch, 19. Mai 2021
  • Uhrzeit: 20:06 Uhr
  • Ort: bbb.treff.top
  • Teilnehmer: Stefan, Atropos, Lumi

Beim reinkommen sind alle stummgestellt. Bitte stummstellen, wenn ihr nichts sagen wollt.

0. Eröffnung der Parteiversammlung durch das Präsidium

Das Präsidium der Parteiversammlung eröffnet die Parteiversammlung 2021.1 um 21:06. Das Präsidium benennt Stefan als Protokollanten.

1. Genehmigung der Tagesordnung

Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

2. Antrag #147: Parolenfassung CO2-Gesetz

2.1 Beschlussvorlage

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 6 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die JA-Parole zum CO2-Gesetz.

2.2 Begründung

Das Gesetz ist zwar völlig ungenügend, aber besser als gar nichts.

2.3 Debatte

Keine Debatte.

2.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

3. Antrag #148: Parolenfassung Covid19-Gesetz

3.1 Beschlussvorlage

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 6 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die JA-Parole zum CO2-Gesetz.

3.2 Begründung

Das Gesetz ist zwar völlig ungenügend, aber besser als gar nichts.

3.3 Debatte

Lumi: Weshalb ja? Wird das damit nicht legitimiert?

Stefan: Berechtiger Einwand, allerdings wäre es auch schlecht, wenn gleich nach der Abstimmung alle Massnahmen aufgehoben werden müssten.

4.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

4. Antrag #170: Protokoll(e) genehmigen

4.1 Beschlussvorlage

Die PV möge die nachfolgend aufgeführten Protokolle genehmigen: 3. Parley https://redmine.parat.swiss/projects/versammlung/wiki/2021-01-27

4.2 Debatte

Keine Debatte.

4.3 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

5. Antrag #163: Parolenfassung Zürich: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

5.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt Art. 3 Abs. 2 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die Ja-Parole zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele im Kanton Zürich.

5.2 Begründung

Streitpunkt dieses Gesetzes sind Geschicklichkeitsspiele, die neu erlaubt werden wollen. Es entspricht unseren liberalen Werten, Freizeitaktivitäten zuzulassen, mit denen Menschen allenfalls sich selbst schädigen.

5.3 Debatte

Keine Debatte.

5.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

6. Antrag #164: Parolenfassung Zürich: Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle»

6.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt Art. 3 Abs. 3 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die Ja-Parole zur Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle» im Kanton Zürich.

6.2 Begründung

Die Gesundheitskosten sollten insgesamt durch die Gemeinschaft getragen werden. Mehr Prämienverbilligungen für die Ärmsten sind ein Schritt in diese Richtung.

6.3 Debatte

Keine Debatte.

6.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

7. Antrag #165: Parolenfassung Zürich: Volksinitiative «Mehr Geld für Familien»

7.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die Stimmfreigabe zur Volksinitiative «Mehr Geld für Familien» im Kanton Zürich.

7.2 Begründung

Auf dem Weg zu einem Grundeinkommen ist eine höhere Kinderzulage ein Schritt in die richtige und gleichzeitig ein Schritt in die falsche Richtung, denn die Zulage soll nicht von einer Erwerbsarbeit abhängen und nichts mit dem Arbeitgeber zu tun haben.

7.3 Debatte

Die Versammlung schliesst sich der Begründung an.

7.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

8. Antrag #166: Parolenfassung: Ehe für alle

8.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt Art. 3 Abs. 2 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,

beschliesst

die Ja-Parole zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Ehe für alle.

8.2 Begründung

Siehe Parteiprogramm Teil I Kapital 4

8.3 Debatte

Für gut befunden.

8.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

9. Antrag #167: Genehmigung der Jahresrechnung 2020

9.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung möge,

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h OS,

die Jahresrechnung 2020 genehmigen.

9.2 Begründung

Alles paletti.

9.3 Debatte

Keine Debatte.

9.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

10. Antrag #168: Décharge

10.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung möge,

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h OS,

dem Vorstand die Décharge erteilen.

10.2 Debatte

Es gibt keinen zusätzlichen Tätigkeitsbericht.

10.3 Abstimmung

  • Dafür: 2
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 1

Antrag wurde einstimmig angenommen, bei einer Enthaltung.

11. Antrag #169: Erneuerungswahl des Vorstands

11.1 Kandidaten

  • Präsidentin: Stefan Thöni
  • Vizepräsident: Alex Brehm
  • Schatzmeisterin: Keine

11.2 Debatte

Keine Debatte.

11.3 Wahlen

Wollt ihr Stefan Thöni als Präsidentin wählen?

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Der Kandidat nimmt die Wahl an.

Wollt ihr Alex Brehm als Vizepräsident wählen?

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Kandidat wird später gefragt.

12. Antrag #161: Orgastatutänderung betreffend der Durchsetzung von Richtlinien

12.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,

beschliesst,

das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

In Art. 14 Abs. 1 S. 1 OS werden nach dem Wort "Ordnung" ein Komma und die Worte "eine Richtlinie" eingefügt.

12.2 Synopse

Art 14. Abs. 1 OS (alt)

Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.

Art 14. Abs. 1 OS (neu)

Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung, eine Richtlinie oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.

12.3 Begründung

Die Richtlinie wurde vom Autor des OS schlicht vergessen. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, Ordnungen und Reglemente durchzusetzen, aber die Richtlinien nicht.

12.4 Debatte

Kurze Erläuterung.

12.5 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

13. Antrag #162: Orgastatutänderung betreffend Ladungsfristen zum Parley

13.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,

beschliesst,

das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

In Art 14 Abs. 6 OS wird die "Absatz 2" durch die "Absatz 4" ersetzt.

13.2 Synpose

Art. 14 Abs. 6 (alt) Werden für eine Versammlung ausschliesslich Beschlüsse aus der zusätzlichen Kompetenz traktandiert, so wird sie Parley genannt und die Fristen gemäss Absatz 2 sind halbiert.

Art. 14 Abs. 6 (neu) Werden für eine Versammlung ausschliesslich Beschlüsse aus der zusätzlichen Kompetenz traktandiert, so wird sie Parley genannt und die Fristen gemäss Absatz 4 sind halbiert.

13.3 Begründung

Korrektur einer bei der Redaktion des Orgastatuts übersehenen falschen Referenz.

13.4 Debatte

Kurze Erläuterung.

13.5 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

14. Antrag #150: Parteiprogramm Teil II: Freiheit

14.1 Beschlussvorlage

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2, 4, 8, 9, 10, 11, 12 13 und 16 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm folgenden Teil hinzuzufügen:

Teil II: Freiheit

Wir sind der Überzeugung, dass ökonomische Wohlfahrt nur dann von Bedeutung sind, wenn die Menschen im Grossen und Ganzen frei sind. Frei insbesondere, ihr Glück auf ihre ganz eigene Weise zu suchen. Frei aber auch, über die sie betreffende Gemeinschaft mitzubestimmen, frei von Manipulation und Überwachung. Die Grenze der Freiheit kann nur dort liegen, wo die Freiheit und Lebensgrundlagen eines anderen Menschen beginnen.

14.2 Begründung

Freiheit ist eine der Säulen unseres Grundkonsens.

14.3 Debatte

Keine Debatte.

14.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

15. Antrag #151: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 1: Meinungsfreiheit

15.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 8 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 1: Meinungsfreiheit

Die Freiheit, sich frei eine kritische Meinung zu bilden, diese Meinung in allen Formaten zu verbreiten und zu empfangen ist für die für eine Demokratie zentrale Freiheit. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind immer in besonderem Masse rechtfertigungsbedürftig.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze vor allem an der Menschenwürde. Insbesondere die Idee, gewisse Menschen seien qua Geburt weniger wert als andere verletzt die Menschenwürde und ist deshalb untolerierbar. Aus diesem Grund muss die Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer geografischen oder sozialen Herkunft, der Religion ihrer Geschlechtsidentität oder ihren sexuellen Vorlieben verboten sein. Ebenso wenig darf Hetze gegen solche Gruppen, und sei sie auch noch so wohlklingend verpackt, toleriert werden. Aus diesem Grund muss die Diskriminierungsstrafnorm auf die Herabwürdigung von trans- und intersexuellen Menschen erweitert und auch strenger gegen unspezifische Verleumdung und Ausgrenzung gegen Ausländer, Geflüchtete und Asylsuchende werden.

Hingegen soll der Glaube an Gott als solches nicht mehr strafrechtlich geschützt sein, denn Religiosität ist nicht schützenswerter als andere Ideologien.

Für die Meinungsfreiheit ist es zentral, dass jeder Mensch die Meinung auch anonym äussern kann. Gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen ist dies besonders wichtig. Gleichzeitig sind Verleumdungen, Beschimpfungen und Drohungen im Internet ein ernstes Problem, gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen.

Die Lösung kann aber nicht darin bestehen, dass Soziale Netzwerke und andere Webseitenbetreiber durch Haftungs- oder Filterverpflichtungen zu Hilfssheriffs ohne rechtsstaatliche und demokratische Kontrolle gemacht werden. Stattdessen sollen Staatsanwälte die Löschung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Sozialen Medien und Webseiten veranlassen und in schweren Fällen auch Benutzerkonten sperren können. Dabei ist jeder Eingriff öffentlich zu begründen, sodass sich der Urheber entscheiden kann, mit Namen hinzustehen und seine Äusserung zu verteidigen. Verbotene Äusserungen, die namentlich erfolgt sind, sollen nicht auf diese Weise gelöscht werden können, sondern durch normale Strafverfolgung und Verwaltungszwang.

Bestrebungen, auf Sozialen Medien und Webseiten eine Vorzensur einzuführen sind abzulehnen, weil eine Äusserung erstmal möglich sein muss, auch wenn sie möglicherweise verboten ist. Insbesondere darf die Vorzensur auf keinen Fall automatisiert stattfinden, da Uploadfilter nicht in der Lage sind, achtenswerte Gründe für eine Äusserung angemessen zu berücksichtigen.

15.2 Begründung

Meinungsfreiheit ist ein Kernbestandteil der Freiheit und für eine Demokratie unverzichtbar.

15.3 Debatte

Kein Debatte.

15.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

16. Antrag #152: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit

16.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 10, 11 und 12 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit

Die Herrschaft des Rechts ist was die Demokratie von der Tyrannei der Mehrheit abgrenzt. Die Rechtsstaatlichkeit dient dem Schutz des Individuums und der Minderheiten vor der Übermacht des Staates und der Gesellschaft. Ein faires Verfahren schützt ausserdem vor Fehlentscheidungen und verschafft dem Ergebnis Legitimität.

Aus diesem Grund darf keine Handlung eines staatlichen Organs der Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht entzogen sein. Insbesondere wollen wir, dass auch die Akte von Parlament und Bundesrat justiziabel sind. Ein neu zu schaffendes Verfassungsgericht soll alle Gesetze und die Kantonsverfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen können und bei Unvereinbarkeit ihre Anwendung beschränken oder die Gesetze für nichtig erklären können.

Wir beobachten mit Sorge, dass Parlament und Regierung die Verfassung, insbesondere die Grundrechte wenig achten. Deshalb müssen muss die Verfassung durch ein Schweizer Verfassungsgericht durchgesetzt werden, indem verfassungswidrige Bundesgesetze kassiert werden. Wir sind überzeugt, dass durch die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Volksrechte gestärkt werden. Ein dediziertes Verfassungsgericht hat den Vorteil, dass es speziell berufen ist, die Verfassung durchzusetzen und Grundrechten zu Geltung zu verhelfen, statt wie ein traditionelles Gericht in erster Linie Gesetze anzuwenden.

Leider ist es um die Unabhängigkeit der Richter in der Schweiz wegen der Wahl nach Parteibuch und insbesondere der Wiederwahl von Richtern nicht gut bestellt. Deshalb wollen wir, dass die Richter zukünftig auf Lebenszeit gewählt werden und nur bei Verfehlungen durch ein Gericht ihres Amtes enthoben werden können. Um einer Versteinerung der Rechtssprechung vorzubeugen, sollen die Richter an den obersten Gerichten nach einer festen Amtszeit von zwölf Jahren wieder an untere Gerichte zurückkehren müssen. Ab erreichen des normalen Pensionsalters sollen die Richter in Pension gehen dürfen, aber nicht müssen.

Um die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der Richter sicherzustellen, sollen diese direkt vom Volk gewählt werden. Dabei soll die Notwendigkeit eines Zweidrittelmehrs dafür sorgen, dass keine extremen Kandidaten gewählt werden. Ausserdem muss die Wahlwerbung streng reglementiert werden, um Einfluss von Geld auszuschliessen. Dies soll auch für alle Fachgerichte gelten.

Die Richter sollen auf Antrag des Parlaments durch ein Gericht des Amtes enthoben werden können, falls sie sich einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.

Gerichte sind häufig auch institutionell nicht unabhängig genug von der restlichen Verwaltung. Die Justiz soll deshalb in allen Kantonen völlig getrennt von der Verwaltung organisiert werden, auch was Gebäude, Informationstechnik und Personal angeht. Die Gerichtsgebäude sollen zudem einen räumlichen Abstand zu Vewaltungsgebäuden einhalten um den geistigen Abstand zu befördern.

Grosse Sorgen bereitet uns auch, dass der Zugang zum Recht für weite Teile der Bevölkerung aufgrund der horrenden Kosten fast unmöglich ist. Dem wollen wir damit begegnen, dass statt Gerichtskosten nur noch eine Strafgebühr für mutwilliges Prozessieren erhoben wird. Im Zivilprozess soll der Verlierer die Gegenseite nur noch entschädigen müssen, wenn er mutwillig prozessiert hat oder wirtschaftlich deutlich Leistungsfähiger ist. Dies aber unabhängig davon, ob der Gewinner anwaltlich vertreten war oder nicht. Im Verwaltungsverfahren soll die siegreiche nicht-staatliche Partei in jedem Fall entschädigt werden.

Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen sollen unentgeltlich durch einen Anwalt vertreten werden, falls ihr Anliegen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ob dies der Fall ist, soll eine von den Gerichten unabhängige Stelle beurteilen.

Im Verwaltungsrecht geht der Rechtsweg oft durch mehrere nicht unabhängige Verwaltungsinstanzen. Dies verzögert und verteuert die Suche nach dem Recht. Oft ist es zudem so, dass verwaltungsinterne Instanzen politisch motiviert oder angewiesen sind. Deshalb soll jeder Mensch das Recht haben, bereits den ersten Entscheid einer Verwaltungsinstanz vor einem unabhängigen Gericht anzufechten. Einsprachen soll es nur noch von Personen geben, die bisher an der Rechtssache nicht beteiligt waren, z.B. bei Baugesuchen. Um dieser Foderung gerecht zu werden, sollen Bund und Kantone eine untere Verwaltungsgerichtsinstanz einführen.

16.2 Begründung

Rechtsstaatlichkeit ist der beste Schutz für die Freiheit.

16.3 Debatte

Keine Debatte.

16.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

17. Antrag #153: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 3: Strafrecht

17.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 10 und 11 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 3: Strafrecht

Das Strafrecht ist notwendig um ein Abgleiten der Gesellschaft in die Anarchie zu verhindern. Das Streben nach absoluter Sicherheit auf Kosten der Grundrechte unsympathischer Menschen ist jedoch fehlgeleitet. Bei jedem Straftatbestand muss aber gefragt werden, ob er ein wichtiges Rechtsgut schützt und ob dies optimal geschieht.

Straftatbestände die bloss eine Moralvorstellung schützen sind abzuschaffen. Dazu gehört der insbesondere Blasphemietatbestand. Auch die Kriminalisierung von Inzest beruht auf überkommenen Moralvorstellungen Jaein, das Problem je nach Grad sind durchaus wie später erwähnt Gebrechen der Nachfahren. Bei erstgradigen Verwandten ist Grooming durchaus ein Problem(-molo). Stattdessen braucht es Aufklärung über die möglichen Folgen für durch nahe Verwandte gezeugte Kinder. Auch die Prostitution soll in einem eigenen Gesetz mit Fokus auf die Freiheit und Sicherheit der Sexarbeitenden geregelt werden, statt durch die Normierung im Strafgesetz stigmatisiert zu werden.

An anderer Stelle besteht jedoch auch Verschärfungsbedarf: So ist die Folter als Angriff auf die Würde einen Menschen nicht strafbar, sondern lediglich die Körperverletzung als Kollateralschaden. Auch der digitale Geheim- und Privatbereich ist ungenügend geschützt, da der Gesetzgeber zu fest auf das Eigentum statt die Privatsphäre fokussiert ist. Persönliche Daten und Kommunikation müssen vor unerlaubtem Zugriff und Missbrauch strafrechtliche geschützt werden. Besonders stark soll dieser Schutz für intime oder besonders schützenswerten Daten sowie persönliche digitale Endgeräte, welche wir als Erweiterungen unseres Gehirns betrachten. Das Post- und Fernmeldegeheimnis soll auf alle im Auftrag von anderen Menschen gespeicherten oder verarbeiteten private Daten ausgeweitet werden.

Die Straftatbestände der Sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und Schändung sollen zu einem Straftatbestand der Sexuellen Handlung ohne Zustimmung verschmolzen werden, die neu auch Menschen schützt, die den Sex erkennbar nicht wollen, sich aber nicht wehren.

Wir sehen den Hauptzweck von Strafen daran, die gesetzestreuen Menschen in ihrer Gesetzestreue zu bestätigen und Selbstjustiz zu verhindern. Die Strafen dürfen daher zwar nicht lächerlich gering ausfallen, sollen aber auch nicht übertrieben drakonisch sein, da eine Abschreckung mit immer längeren Haftstrafen nicht funktioniert. Ausserdem soll jeder noch so schlimme Straftäter Gelegenheit zur Besserung und Reinteration erhalten. Aus diesem Grund lehnen wir potentiell ewige Strafen wie die lebenslängliche Freiheitstrafe ab. Auch die Landesverweisung als zusätzliche Strafe nur für ausländische Staatsangehörige soll abgeschafft werden.

Die Strafhöhen sollen sich ausserdem mehr an der Wichtigkeit der Rechtsgüter orientieren. Folter, Vergewaltigung, Sexuelle Traumatisierung, schwere Kindesmisshandlungen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollen als schwerste Angriffe auf die Menschenwürde die höchste Strafandrohung erhalten. Delikte gegen die Freiheit und den Geheim- und Privatbereich von Menschen solle generell schwerer bestraft werden als blosse Vermögensdelikte.

Die lebenslange Verwahrung und die stationäre therapeutische Massnahme sollen abgeschafft werden. Eine Verwahrung soll jedes Jahr geprüft und nur dann fortgesetzt werden dürfen, wenn jeweils zwei neue, voneinander unabhängige Experten zum Schluss kommen, vom verwahrten Menschen gehe immer noch eine grosse Gefahr für andere Menschen aus. Jeder Inhaftierte oder verwahrte Mensch mit Verhaltensauffälligkeiten oder Suchtproblemen soll das Recht haben, therapiert zu werden. Ausserdem muss dem Grundsatz, dass die Verwahrung keine Strafe ist, auch in der Praxis gefolgt werden: Verwahrte Menschen sind so komfortabel wie durchschnittliche Einwohner unterzubringen und die Kommunikation ist nur soweit einzuschränken, wie die Sicherheit es unbedingt erfordert.

Unternehmen sollen für Delikte, welche die Mitarbeiter bei der Arbeit, mit dem Ziel den Unternehmenserfolg zu fördern, begangen haben und von denen die Führungsorgane hätten wissen müssen, direkt bestraft werden. Bei Verbrechen und Vergehen soll das Unternehmen zusätzlich bestraft werden, bei Übertretungen anstelle des Mitarbeiters. Die Strafe des Unternhemens soll in Prozent des weltweiten Jahreskonzernumsatzes bemessen werden, wobei das Maximum von 100% einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren entspricht.

Das Verwaltungsstrafrecht ist heute quasi ein zweites Strafrecht, dass nach teilweise anderen Regeln funktioniert, welche obendrein unklar und verwirrend sind. Diese Straftaten werden ausserdem von Behörden verfolgt, deren Kernkompetenz nicht das Strafrecht ist. Aus diesem Grund soll das Verwaltungsstrafrecht abgeschafft und alle Delikte den Regeln des Strafgesetzbuches folgen und ausschliesslich von Staatsanwaltschaften verfolgt werden.

17.2 Begründung

Das Strafrecht ist ein wichtiger Schutz für die Freiheit von den Untaten anderer.

17.3 Debatte

Kurze Erläuterung der Änderungen gegenüber der letzten Debatte am Mitgliedermumble.

17.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

18. Antrag #154: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 4: Strafprozess

18.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 10 und 11 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 4: Strafprozess

Der Staat darf Menschen nur dann bestrafen, wenn nach einem umfassenden und fairen Verfahren ein unabhängiges Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei bewiesen ist. Dieser Maxime wollen wir wieder Geltung verschaffen und unfaire Abkürzungen aus dem Strafverfahren verbannen.

Der Strafbefehl soll abgeschafft werden, denn er vereint Ankläger und Richter in einer Person. Auch der sogenannte Deal soll abgeschafft werden, denn der Schuldbeweis ist nicht Verhandlungssache. Stattdessen soll in jedem Fall, in dem mehr als eine Katalogbusse droht, ein unabhängiger Richter entscheiden. Ausserdem soll das Verwaltungsstrafrecht abgeschafft werden und alle Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn ein Polizist oder zuständiger Beamter vor Ort eine Busse von höchstens 300 Franken ausspricht.

Die Beratung eines Urteils mit mehr Richtern führt in der Regel zu besseren Urteilen. Deshalb soll der Einzelrichter nur noch Bussen, Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen aussprechen dürfen. Beantragt die Staatsanwaltschaft hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe, soll ein Kollegialgericht mit drei Richtern, im Falle eine beantragten Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren ein Kollegialgericht mit fünf Richtern zuständig sein.

Richter können am fairsten entscheiden, wenn sie die Zeugen selbst befragt haben und selbst die Antworten auf Fragen des Staatsanwalts und des Verteidigers gehört haben. Aus diesem Grund soll im Strafverfahren, anders als Heute, das Unmittelbarkeitsprinzip gelten, das besagt, dass Zeugenaussagen grundsätzlich in der Hauptverhandlung von allen urteilenden Richtern gehört werden müssen. Eine Pflicht, als Zeuge auszusagen soll es nur noch vor Gericht geben. Eine Ausnahme solle es für Kinder geben, die nur einmal durch eine Fachperson befragt werden, welche auch die Fragen der Anwälte und Richter stellt.

Alle Befragungen von Zeugen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und psychiatrische Gutachter sollen zwingend auf Video aufgezeichnet werden, um unklare, inkonsistente oder verfälschende Protokolle und Berichte zu verhindern. Anklage und Verteidigung sollen während des gesamten Strafverfahrens Zugang zu den Videoaufzeichnungen haben.

Ein Strafverfahren darf nicht überrumpelnd sein. Aus diesem Grund wollen wir die Regel einführen, dass eine beschuldigte Person frühstens eine Woche nachdem der Vorwurf erhoben wurde vernommen werden darf, ausser ein Verteidiger ist anwesend.

Das Strafverfahren ist für beschuldigte Personen belastend und darf deshalb nicht länger als unbedingt notwendig dauern. Dabei ist es Aufgabe des Staates genügend Ressourcen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Verfügung zu stellen, um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb sollen Vorwürfe verjähren, falls ein Jahr nach deren Mitteilung noch kein erstinstanzliches Urteil gesprochen ist. Danach soll der Vorwurf verjähren, wenn das Rechtsmittelverfahren nicht spätestens nach einem weiteren Jahr abgeschlossen ist. Wird das Verfahren mangels Beweisen eingestellt, so soll es bei Verbrechen später wieder aufgenommen werden können, falls neue Beweismittel auftauchen.

Die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe ist teuer, sodass sich viele Menschen aus finanziellen Gründen nicht richtig verteidigen können. Aus diesem Grund soll der Staat die Anwaltskosten in genügender Höhe vorschiessen müssen. Wenn das Strafverfahren nicht mit einem Schuldspruch endet muss der vormals Beschuldigte vom Staat in jedem Fall so entschädigt werden, dass nicht nur seine Anwaltskosten gedeckt, sondern er auch für verlorene Lebenszeit entschädigt wird. Wird jemand verurteilt, so sind die Verfahrens- und Anwaltskosten häufig höher als die Geldstrafe. Dies darf insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht sein. Deshalb sollen sich die auferlegten von Verfahrens- und Anwaltskosten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Person richten.

Oft spielt die staatliche Ermittlungsbehörde nicht nach den gesetzlichen Regeln. In diesen Fällen sollen die unrechtmässig erhobenen Beweismittel und alles was daraus folgt in jedem Fall unverwertbar sein.

Wer von einem Grundrechtseingriff, insbesondere einer Hausdurchsuchung oder Überwachungsmassnahme im Rahmen eines Strafverfahrens betroffen ist, ohne später verurteilt zu werden, soll dafür finanziell entschädigt werden. Die Haftentschädigung soll so weit angehoben werden, dass nicht nur der Verdienstausfall einer durchschnittlichen Person, sondern auch der Freiheitsentzug als solcher entschädigt wird. Diese Entschädigungspflichten des Staates haben den schönen Nebeneffekt, Grundrechtseingriffe teurer zu machen und damit dazu beizutragen, diese sparsamer anzuwenden.

Es muss auch endlich in der Praxis ankommen, dass die Untersuchungshaft keine Strafe ist. Daher müssen Personen in Untersuchungshaft so komfortabel untergebracht sein wie ein durchschnittlicher freier Mensch. Die Kommunikation und Kontakt aus der Untersuchungshaft dürfen nur insoweit eingeschränkt oder überwacht werden als tatsächlich die Kollusions- oder Ausbruchsgefahr besteht. Einzelhaft muss die absolute Ausnahme sein und darf niemals für mehr als drei Tage pro Woche angewendet werden.

Die Bundesanwaltschaft soll als Kollegialbehörde mit sieben Mitgliedern ausgestaltet werden. Die Mitglieder sollen vom Volk individuell für eine Amtszeit von 12 Jähren gewählt werden. Die Wiederwahl soll ausgeschlossen werden. Die Bundesanwälte sollen auf Antrag der Bundesversammlung durch das Bundesgericht des Amtes enthoben werden können, wenn sie ihre Amtspflicht schwerwiegend verletzt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.

Die aktuelle Ausgestaltung des Militärstrafprozesses bietet für die Verteidigung einige wichtige Vorteile, die wir wie oben beschrieben ins bürgerliche Strafrecht aufnehmen wollen. Eine Sonderjustiz in Uniform erweckt jedoch immer einen parteiischen Eindruck. Deshlab soll die Militärjustiz abgeschafft werden und neu das Bundesstrafgericht für Strafverfahren gegen Angehörige der Armee zuständig sein.

18.2 Begründung

Der Strafprozess schützt die Freiheit vor dem scharfen Schwert des Strafrechts.

18.3 Debatte

Keine Debatte.

18.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

19. Antrag #155: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 5: Datenschutz

19.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 13 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 5: Datenschutz

Datenschutz verfolgt zwei wichtige Ziele: den Schutz der informationellen Selbstbestimmung und der Privatsphäre der Menschen sowie den Erhalt einer freien und demokratischen Gesellschaft. Letzteres Ziel erfordert Datenschutz, da Menschen unter ständiger Überwachung nicht frei und selbstbestimmt handeln können und für Manipulation anfällig werden. Dieses Ziel erfordert auch, dass der einzelne Mensch in gewisse Verarbeitungen seiner personenbezogenen Daten nicht einwilligen kann.

Die Schweiz soll wie die Europäische Union mit der Datenschutzgrundverordnung das Marktortprinzip einführen, d.h. dass Schweizer Datenschutzrecht gilt, wenn sich ein Angebot an Menschen in der Schweiz richtet, unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz, seine Niederlassung oder seine Server hat. Anders als in der EU sollen immer die Datenschutzbehörden am Wohnort des Konsumenten zuständig sein, damit sich ein Datenverarbeiter nicht die laschste Datenschutzbehörde suchen kann.

Der Handel mit Personendaten, das Tracking zu Werbe- und Analysezwecken ist häufig unerwünscht und soll deshalb verboten sein, ausser der Benutzer hat explizit eingewilligt (Opt-In). Die Einwilligung darf weder Voraussetzung für die Benutzung eines Angebots sein, noch in irgendeiner Form belohnt werden. Es muss dem Benutzer möglich sein, Fragen nach dem Opt-In mit einem technischen Mittel wie Do-Not-Track verbindlich auf allen Angeboten auszublenden.

Die automatisierte Analyse von menschlichen Neigungen, Gefühlen, Persönlichkeitsmerkmalen und Ansichten erfüllen keine gesellschaftlich vorteilhafte Funktion, bringen aber die Gefahr der dauernden und immer tief gehenderen Überwachung und Manipulation mit. Aus diesem Grund sollen diese Formen der Datenverarbeitung generell verboten werden. Nur zu wissenschaftlichen Zwecken, begleitet von einem unabhängigen Ethikgremium und mit schriftlicher Einwilligung nach persönlicher Information durch das Ethikgreimum soll dies erlaubt sein.

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum bringt kaum Sicherheit, stört aber die freie Entfaltung erheblich. Das gilt insbesondere, wenn Gesichtserkennung oder andere Biometrie zum Einsatz kommt. Aus diesem Grund soll die Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Private und Behörden nur zulässig sein, keine Personen erkennbar sind und dies im öffentlichen Livestream nachprüfbar ist. An besonders gefährlichen Orten wie Strassentunneln sollen Videoüberwachungen zulässig sein, wenn nur im Notfall aufgezeichnet wird. Die besonders invasiven Überwachungstechniken der automatisierten Gesichtserkennung sowie andere biometerischer Verarbeitung von Videos sollen ohne Ausnahme verboten werden.

Bei der Datenverarbeitung braucht es mehr Transparenz. Aus diesem Grund sollen alle Datenverarbeiter jeden betroffenen Menschen einmal im Jahr mit dem Datenbrief über die Datenverarbeitung informieren müssen, wenn eine Postanschrift oder hilfsweise eine Mailadresse vorhanden ist. Das Auskunftsrecht soll neu auch die Benennung sämtlicher Dritter, an welche Daten weitergegeben wurden, umfassen. Onlineanbieter sollen zwingend ein standardisiertes API zur Abfrage, Korrektur und Löschung der Personendaten anbieten müssen.

Für einen wirksamen Datenschutz braucht es auch mehr Datensicherheit. Aus diesem Grund sollen Grossunternehmen und Behörden, welche Kommunikation per E-Mail, Chat oder Voice anbieten, diese Kanäle auch mit einem offenen Protokoll Ende-zu-Ende verschlüsselt anbieten müssen.

Um die mangelnde Durchsetzung des Datenschutzes zu beheben, soll die neue, fünfköpfige Datenschutzbehörde direkt vom Volk gewählt werden, ein Budget von 0.01% des BIP erhalten und bei Datenschutzverstössen Bussen bis zu 10% des jährlichen weltweiten Konzernumsatzes aussprechen können. Ausserdem sollen verletzte Personen zusätzlich zum Schadenersatz auch Genugtuung für Datenschutzverletzungen verlangen können.

19.2 Begründung

Datenschutz ist wichtig, um die Freiheit zu erhalten.

19.3 Debatte

Kurze Erläuterung der Änderung gegenüber der letzten Debatte beim Mitgliedermumble.

19.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

20. Antrag #156: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 6: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit

20.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 9 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 6: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit

Wir sind der Meinung, dass die Freiheit, sich überall auf der Welt zu bewegen und niederzulassen essenziell ist. Zudem ist die einzige Alternative angesichts der Millionen von Menschen, welche in Verzweiflung vor Krieg und Klimakatastrophe auf der Flucht sind, unmenschliche Härte gegen diese Menschen. Deshalb soll die Grenze für alle Menschen geöffnet werden und jeder Mensch, der in der Schweiz eine Zukunft aufbauen möchte, willkommen geheissen werden.

Gegner der freien Migration wenden immer wieder ein, die Schweiz und Europa könnten nicht jeden Menschen aufnehmen, der hierher flüchten wolle. Dies trifft nicht zu, denn die meisten Menschen wollen grundsätzlich in ihrer Heimat bleiben, solange es dort eine Zukunft für sie gibt. Sehr viel ärmere Länder haben sehr viel mehr Geflüchtete aufgenommen, ohne wirtschaftlich zugrunde zu gehen oder ihre kulturelle Identität zu verlieren. Die beobachteten Probleme hingegen rühren in erster Linie von Intoleranz und Rassismus her.

Die Schweiz kann von Einwanderung wirtschaftlich und kulturell enorm profitieren. Voraussetzung ist, dass die Einwanderer gut behandelt und in den Arbeitsmarkt integriert werden. Integration soll aber nicht heissen, die eigene Kultur aufzugeben, sondern nur die schweizerische Kultur zu respektieren und mit denen, die schon länger in der Schweiz sind normal zu interagieren.

Die Einbürgerung soll jedem Menschen offen stehen, der drei Jahre in der Schweiz gelebt hat, eine Landessprache spricht und weder wegen Verbrechen noch wegen wiederholten Vergehen verurteilt wurde. Einbürgerungstests mit Volklorewissen, welches auch vielen Schweizer Bürgerinnen fremd ist und willkürliche Verfahren mit politischer Färbung sollen abgeschafft werden. Ehegatten und Kindern von Schweizer Bürgern sollen ohne weitere Voraussetzung eingebürgert werden.

20.2 Begründung

Die Freiheit, sich in der Schweiz niederzulassen sollte allen Menschen offen stehen.

20.3 Debatte

Keine Debatte.

20.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

21. Antrag #157: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 7: Freiheit vor Überwachung

21.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 10h2 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 7: Freiheit vor Überwachung

Allgegenwärtige und besonders tiefgehende Überwachung schafft einen Chilling Effekt für die Ausübung unserer Freiheiten. Deshalb müssen diese Überwachungsmethoden von Strafverfolgern und Geheimdiensten verboten werden.

Massenüberwachung ist jede Überwachung, die Daten sehr vieler Menschen aufzeichnet, gegen welche kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dazu zählen insbesondere die Vorratsdatenspeicherung, die Videoüberwachung in der Öffentlichkeit und IMSI-Catcher.

Um der Massenüberwachung möglichst für immer einen Riegel vorzuschieben, soll in der Bundesverfassung das Grundrecht festgehalten werden, frei von Überwachung zu sein, welche ohne den Anfangsverdacht einer konkreten Straftat initiiert wurde. Das Grundrecht soll auch eine Leistungspflicht des Staates zur Verhinderung von solcher Überwachung durch fremde Staaten vorsehen.

Die persönlichen Datenverarbeitungsgeräte eines Digitalmenschen, etwa Mobiltelefone, Tablets und persönliche Computer, betrachten wir als dessen ausgelagertes Gehirn. Aus diesem Grund müssen diese Geräte dem Zugriff des Staates absolut entzogen sein. Darüber hinaus müssen Staatstrojaner absolut verboten sein, denn sie gefährden die Sicherheit aller Nutzer des Internets bzw. vom Digitalgeräten. Auch dieses Grundrecht auf absoluten Schutz der Vertraulichkeit und Integrität persönlicher Datenverarbeitungsgeräte soll in die Bundesverfassung aufgenommen werden.

Zudem soll das Grundrecht auf Verschlüsselungsfreiheit in der Verfassung aufgenommen werden und jedem Menschen das Recht garantieren, seine Daten nach belieben zu Verschlüsseln und Schlüssel unter keinen Umständen an Behörden herausgeben zu müssen. Anbietern von verschlüsselnden Produkten soll das Recht garantiert werden, ihre Produkte frei von staatlichem Einfluss auf die Verschlüsselung zu entwickeln, vertreiben und bewerben.

Die Geheimdienste sollen abgeschafft werden, denn ihre Eingriffe in Grundrechte stehen in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen. Solange es aber Geheimdienste gibt, müssen diese durch ein direkt vom Volk gewähltes Aufsichtsorgan kontrolliert werden. Dieses Aufsichtsorgan soll unbeschränkten und jederzeitigen Zugriff auf alle Informationen, Systeme und Mitarbeiter der Nachrichtendienste haben. Es soll das unbeschränkte Recht haben, Informationen über die Arbeit der Geheimdienste nach eigenem Ermessen zu publizieren, Whistleblower mit Immunität auszustatten und Strafanzeige gegen fehlbare Mitarbeiter zu veranlassen.

Ausserdem soll es Schweizer Behörden verboten werden, mit ausländischen Geheimdiensten zu kooperieren, die systematisch Menschenrechte verletzen oder keiner wirksamen Kontrolle unterliegen.

21.2 Begründung

Die ständige Überwachung ist eine grosse Gefahr für die Freiheit.

21.3 Debatte

Keine Debatte.

21.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

22. Antrag #158: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 8: Milizdienst

22.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 8: Milizdienst

Wir sind überzeugt, dass in die Freiheit des einzelnen Menschen zugunsten der Allgemeinheit nur soweit eingegriffen werden darf, wie es zwingend notwendig ist. Nicht notwendig ist es, Menschen zu einer Arbeit oder einem Dienst zu zwingen, denn es besteht immer die Möglichekeit, notwendige Arbeit, auch solche die gefährlich oder unangenehm ist, so zu entschädigen, dass sich Freiwillige finden. Aus unserer Sicht sind nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit progressive Steuern auf jeden Fall das mildere Mittel als ein Zwangsdienst.

Aus diesem Grund soll sämtlicher Pflichtdienst, insbesondere die Wehrpflicht, abgeschafft werden. Für Notlagen wesentliches Personal wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, Sanität und Pflege soll in einer freiwilligen Miliz organisiert werden, die so entschädigt wird, dass sich genügend Menschen freiwillig melden. Die Freiwilligen sollen ausserhalb von Notlagen auch die Möglichkeit haben, den Milizdienst zu quittieren.

Der Dienst in Milizorganisationen soll zur Beurlaubung beim Arbeitgeber berechtigen und auch einen Kündigungsschutz mitbringen. Die Bezahlung für den Dienst soll jedoch ausschliesslich aus Steuermitteln erfolgen. Die Milizorganisationen sollen für den Ernstfall ausgerüstet werden und regelmässig Übungen abhalten.

22.2 Begründung

Zwangsdienste sind ein schwerer und unnötiger Eingriff in die Freiheit.

22.3 Debatte

Der Debattenbeitrag, dass unfreiwilliger Milizdienst nützlich sein kann, weil dort Menschen in anderen Lebenslagen kennengelernt werden wurde nicht berüchsichtigt, da dies aus Sicht des Antragsstellers eher im schulischen Kontext berüchsichtigt werden sollte.

22.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

23. Antrag #159: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 9: Frieden und Sicherheit

23.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 16 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 9: Frieden und Sicherheit

Damit die Menschen ihre Freiheit ausleben können müssen sie auch in Frieden und Sicherheit leben können. Um den Frieden zu erhalten ist eine gewisse Verteidigungsmöglichkeit von Vorteil, übermässige Aufrüstung oder gar ein Wettrüsten aber schädlich.

Für die Schweiz als kleines Land im seit langer Zeit friedlichen Westeuropa muss aber klar sein, dass eine Abschreckung der Grossmächte ebenso wenig möglich ist, wie Sieg in einem begrenzten Krieg mit den grossen Nachbarstaaten. Auch eine Teilnahme bei der NATO kommt nicht in Frage, da diese regelmässig an unnötigen Kriegen teilnimmt und zudem dem Wettrüsten der Grossmächte Vorschub leistet.

Aus diesen Gründen ist die Schweiz mit einer kleinen Armee mit rund 10'000 freiwilligen Milizangehörigen und ohne teure Waffensysteme wie Kampfjets, Kampfpanzer und Panzerhaubitzen gut bedient. Diese Kleinarmee reicht aus, eine Verletzung der Gebietshoheit unattraktiv zu machen und im Notfall eine Bundesintervention in einem Kanton vorzunehmen. Die Hilfsaufgaben der Armee bei Naturkatastrophen sollen zivile Milizorganisationen wie der Zivilschutz übernehmen.

Bewaffnete Auslandseinsätze dienen dem Frieden nicht und verschlingen Geld, das besser für zivile Hilfsprojekte ausgegeben werden kann. Zudem bringen selbst Friedensmissionen immer das Dilemma mit, ob im Ernstfall ein Krieg riskiert oder eine bedrohte Minderheit im Stich gelassen werden soll.

23.2 Begründung

Frieden ist eine wichtige Voraussetzung für persönliche Freiheit.

23.3 Debatte

Antragssteller versichert, dass Informationssicherheit als separates Kapitel noch nachgeliefert wird.

23.4 Abstimmung

  • Dafür: 3
  • Dagegen: 0
  • Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

24. Antrag #160: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit

24.1 Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 4 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit

Wir sind der Überzeugung, dass Religion Privatsache ist, aus der sich der Staat raushalten sollte. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet für uns nicht nur, dass jeder Mensch einen Glauben frei auswählen oder ausüben kann, sondern auch, dass keinem Menschen ein Glaube aufoktroyiert wird.

Staat und Kirche sollen komplett getrennt werden. Die Landeskrichen sind in privatrechtliche Formen, etwa einen Verein, zu überführen. Die Kirchensteuer soll abgeschafft werden, denn Vereinigungen sind für die Erhebung ihrer Mitgliederbeiträge selbst zuständig. Die Religionszugehörigkeit soll durch staatliche Stellen nicht mehr erfasst werden.

Die Behörden sollen religionsfrei sein. Das heisst, sie dürfen Religion weder fördern noch feiern noch zur Schau stellen. Religiöse Symbole haben entsprechend nichts in staatlichen Behörden und öffentlichen Gebäuden verloren. Die Staatsbediensteten sollen bei der Arbeit ebenso wenig religiöse Symbolik tragen dürfen.

Die Schulen sollen auf Religionsunterricht und religiöse Elemente vor, während und nach dem Unterricht verzichten. In der Schule soll rationales Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein informierender Unterricht über Religionen und Religiosität sowie ethisches Verhalten soll hingegen erlaubt sein.

Jeder Mensch soll das Recht selbstbestimmt haben, einen Glauben zu wählen oder darauf zu verzichten. Aus diesem Grund soll es insbesondere verboten sein, Kinder religiös zu erziehen oder zu schulen.

Nur nach erreichen der Religionsmündigkeit mit 16 Jahren oder durch einen einfachen Test mit Fragen zu Ethik und verschiedenen Religionen soll einer Religionsgemeinschaft beitreten und an religiösen Praktiken teilnehmen können.

Wer zu Hass oder zum Kampf gegen oder zur Bekehrung von Ungläubigen oder Andersgläubigen aufruft soll bestraft werden. Organisationen, welche dies im Ausland tun, soll jedes tätige und finanzielle Engagement in der Schweiz verboten werden.

23.2 Begründung

Jeder Mensch soll seine Weltanschauung selbst bestimmen.

23.3 Debatte

Keine Debatte.

23.4 Abstimmung

Dafür: 3 Dagegen: 0 Enthaltung: 0

Antrag wurde einstimmig angenommen.

Varia

Keine Varia.

Schliessung der Versammlung

Sitzung um 20:48 geschlossen.

Nachtrag

Alex Brehm nimmt die Wahl zum Vizepräsidenten an.

Von Stefan Thöni vor mehr als 3 Jahren aktualisiert · 1 Revisionen