PV-Beschluss #152
geschlossenParteiprogramm Teil II, Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit
Beschreibung
Beschlussentwurf¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 3 Abs. 10, 11 und 12 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
beschliesst,
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit¶
Die Herrschaft des Rechts ist was die Demokratie von der Tyrannei der Mehrheit abgrenzt. Die Rechtsstaatlichkeit dient dem Schutz des Individuums und der Minderheiten vor der Übermacht des Staates und der Gesellschaft. Ein faires Verfahren schützt ausserdem vor Fehlentscheidungen und verschafft dem Ergebnis Legitimität.
Aus diesem Grund darf keine Handlung eines staatlichen Organs der Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht entzogen sein. Insbesondere wollen wir, dass auch die Akte von Parlament und Bundesrat justiziabel sind. Ein neu zu schaffendes Verfassungsgericht soll alle Gesetze und die Kantonsverfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen können und bei Unvereinbarkeit ihre Anwendung beschränken oder die Gesetze für nichtig erklären können.
Wir beobachten mit Sorge, dass Parlament und Regierung die Verfassung, insbesondere die Grundrechte wenig achten. Deshalb müssen muss die Verfassung durch ein Schweizer Verfassungsgericht durchgesetzt werden, indem verfassungswidrige Bundesgesetze kassiert werden. Wir sind überzeugt, dass durch die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Volksrechte gestärkt werden. Ein dediziertes Verfassungsgericht hat den Vorteil, dass es speziell berufen ist, die Verfassung durchzusetzen und Grundrechten zu Geltung zu verhelfen, statt wie ein traditionelles Gericht in erster Linie Gesetze anzuwenden.
Leider ist es um die Unabhängigkeit der Richter in der Schweiz wegen der Wahl nach Parteibuch und insbesondere der Wiederwahl von Richtern nicht gut bestellt. Deshalb wollen wir, dass die Richter zukünftig auf Lebenszeit gewählt werden und nur bei Verfehlungen durch ein Gericht ihres Amtes enthoben werden können. Um einer Versteinerung der Rechtssprechung vorzubeugen, sollen die Richter an den obersten Gerichten nach einer festen Amtszeit von zwölf Jahren wieder an untere Gerichte zurückkehren müssen. Ab erreichen des normalen Pensionsalters sollen die Richter in Pension gehen dürfen, aber nicht müssen.
Um die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der Richter sicherzustellen, sollen diese direkt vom Volk gewählt werden. Dabei soll die Notwendigkeit eines Zweidrittelmehrs dafür sorgen, dass keine extremen Kandidaten gewählt werden. Ausserdem muss die Wahlwerbung streng reglementiert werden, um Einfluss von Geld auszuschliessen. Dies soll auch für alle Fachgerichte gelten.
Die Richter sollen auf Antrag des Parlaments durch ein Gericht des Amtes enthoben werden können, falls sie sich einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.
Gerichte sind häufig auch institutionell nicht unabhängig genug von der restlichen Verwaltung. Die Justiz soll deshalb in allen Kantonen völlig getrennt von der Verwaltung organisiert werden, auch was Gebäude, Informationstechnik und Personal angeht. Die Gerichtsgebäude sollen zudem einen räumlichen Abstand zu Vewaltungsgebäuden einhalten um den geistigen Abstand zu befördern.
Grosse Sorgen bereitet uns auch, dass der Zugang zum Recht für weite Teile der Bevölkerung aufgrund der horrenden Kosten fast unmöglich ist. Dem wollen wir damit begegnen, dass statt Gerichtskosten nur noch eine Strafgebühr für mutwilliges Prozessieren erhoben wird. Im Zivilprozess soll der Verlierer die Gegenseite nur noch entschädigen müssen, wenn er mutwillig prozessiert hat oder wirtschaftlich deutlich Leistungsfähiger ist. Dies aber unabhängig davon, ob der Gewinner anwaltlich vertreten war oder nicht. Im Verwaltungsverfahren soll die siegreiche nicht-staatliche Partei in jedem Fall entschädigt werden.
Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen sollen unentgeltlich durch einen Anwalt vertreten werden, falls ihr Anliegen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ob dies der Fall ist, soll eine von den Gerichten unabhängige Stelle beurteilen.
Im Verwaltungsrecht geht der Rechtsweg oft durch mehrere nicht unabhängige Verwaltungsinstanzen. Dies verzögert und verteuert die Suche nach dem Recht. Oft ist es zudem so, dass verwaltungsinterne Instanzen politisch motiviert oder angewiesen sind. Deshalb soll jeder Mensch das Recht haben, bereits den ersten Entscheid einer Verwaltungsinstanz vor einem unabhängigen Gericht anzufechten. Einsprachen soll es nur noch von Personen geben, die bisher an der Rechtssache nicht beteiligt waren, z.B. bei Baugesuchen. Um dieser Foderung gerecht zu werden, sollen Bund und Kantone eine untere Verwaltungsgerichtsinstanz einführen.
Begründung¶
Rechtsstaatlichkeit ist der beste Schutz für die Freiheit.
Von Atropos Atropos vor mehr als 3 Jahren aktualisiert
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Angenommen.
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