PV-Beschluss #153
geschlossenParteiprogramm Teil II, Kapitel 3: Strafrecht
Beschreibung
Beschlussentwurf¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 3 Abs. 10 und 11 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
beschliesst,
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
Kapitel 3: Strafrecht¶
Das Strafrecht ist notwendig um ein Abgleiten der Gesellschaft in die Anarchie zu verhindern. Das Streben nach absoluter Sicherheit auf Kosten der Grundrechte unsympathischer Menschen ist jedoch fehlgeleitet. Bei jedem Straftatbestand muss aber gefragt werden, ob er ein wichtiges Rechtsgut schützt und ob dies optimal geschieht.
Straftatbestände die bloss eine Moralvorstellung schützen sind abzuschaffen. Dazu gehört der insbesondere Blasphemietatbestand. Auch die Kriminalisierung von Inzest beruht auf überkommenen Moralvorstellungen Jaein, das Problem je nach Grad sind durchaus wie später erwähnt Gebrechen der Nachfahren. Bei erstgradigen Verwandten ist Grooming durchaus ein Problem(-molo). Stattdessen braucht es Aufklärung über die möglichen Folgen für durch nahe Verwandte gezeugte Kinder. Auch die Prostitution soll in einem eigenen Gesetz mit Fokus auf die Freiheit und Sicherheit der Sexarbeitenden geregelt werden, statt durch die Normierung im Strafgesetz stigmatisiert zu werden.
An anderer Stelle besteht jedoch auch Verschärfungsbedarf: So ist die Folter als Angriff auf die Würde einen Menschen nicht strafbar, sondern lediglich die Körperverletzung als Kollateralschaden. Auch der digitale Geheim- und Privatbereich ist ungenügend geschützt, da der Gesetzgeber zu fest auf das Eigentum statt die Privatsphäre fokussiert ist. Persönliche Daten und Kommunikation müssen vor unerlaubtem Zugriff und Missbrauch strafrechtliche geschützt werden. Besonders stark soll dieser Schutz für intime oder besonders schützenswerten Daten sowie persönliche digitale Endgeräte, welche wir als Erweiterungen unseres Gehirns betrachten. Das Post- und Fernmeldegeheimnis soll auf alle im Auftrag von anderen Menschen gespeicherten oder verarbeiteten private Daten ausgeweitet werden.
Die Straftatbestände der Sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und Schändung sollen zu einem Straftatbestand der Sexuellen Handlung ohne Zustimmung verschmolzen werden, die neu auch Menschen schützt, die den Sex erkennbar nicht wollen, sich aber nicht wehren.
Wir sehen den Hauptzweck von Strafen daran, die gesetzestreuen Menschen in ihrer Gesetzestreue zu bestätigen und Selbstjustiz zu verhindern. Die Strafen dürfen daher zwar nicht lächerlich gering ausfallen, sollen aber auch nicht übertrieben drakonisch sein, da eine Abschreckung mit immer längeren Haftstrafen nicht funktioniert. Ausserdem soll jeder noch so schlimme Straftäter Gelegenheit zur Besserung und Reinteration erhalten. Aus diesem Grund lehnen wir potentiell ewige Strafen wie die lebenslängliche Freiheitstrafe ab. Auch die Landesverweisung als zusätzliche Strafe nur für ausländische Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
Die Strafhöhen sollen sich ausserdem mehr an der Wichtigkeit der Rechtsgüter orientieren. Folter, Vergewaltigung, Sexuelle Traumatisierung, schwere Kindesmisshandlungen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollen als schwerste Angriffe auf die Menschenwürde die höchste Strafandrohung erhalten. Delikte gegen die Freiheit und den Geheim- und Privatbereich von Menschen solle generell schwerer bestraft werden als blosse Vermögensdelikte.
Die lebenslange Verwahrung und die stationäre therapeutische Massnahme sollen abgeschafft werden. Eine Verwahrung soll jedes Jahr geprüft und nur dann fortgesetzt werden dürfen, wenn jeweils zwei neue, voneinander unabhängige Experten zum Schluss kommen, vom verwahrten Menschen gehe immer noch eine grosse Gefahr für andere Menschen aus. Jeder Inhaftierte oder verwahrte Mensch mit Verhaltensauffälligkeiten oder Suchtproblemen soll das Recht haben, therapiert zu werden. Ausserdem muss dem Grundsatz, dass die Verwahrung keine Strafe ist, auch in der Praxis gefolgt werden: Verwahrte Menschen sind so komfortabel wie durchschnittliche Einwohner unterzubringen und die Kommunikation ist nur soweit einzuschränken, wie die Sicherheit es unbedingt erfordert.
Unternehmen sollen für Delikte, welche die Mitarbeiter bei der Arbeit, mit dem Ziel den Unternehmenserfolg zu fördern, begangen haben und von denen die Führungsorgane hätten wissen müssen, direkt bestraft werden. Bei Verbrechen und Vergehen soll das Unternehmen zusätzlich bestraft werden, bei Übertretungen anstelle des Mitarbeiters. Die Strafe des Unternhemens soll in Prozent des weltweiten Jahreskonzernumsatzes bemessen werden, wobei das Maximum von 100% einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren entspricht.
Das Verwaltungsstrafrecht ist heute quasi ein zweites Strafrecht, dass nach teilweise anderen Regeln funktioniert, welche obendrein unklar und verwirrend sind. Diese Straftaten werden ausserdem von Behörden verfolgt, deren Kernkompetenz nicht das Strafrecht ist. Aus diesem Grund soll das Verwaltungsstrafrecht abgeschafft und alle Delikte den Regeln des Strafgesetzbuches folgen und ausschliesslich von Staatsanwaltschaften verfolgt werden.
Begründung¶
Das Strafrecht ist ein wichtiger Schutz für die Freiheit von den Untaten anderer.
Von Stefan Thöni vor mehr als 3 Jahren aktualisiert
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Von Atropos Atropos vor mehr als 3 Jahren aktualisiert
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Angenommen.
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