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PV-Beschluss #160

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Parteiprogramm Teil II, Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit

Von Stefan Thöni vor mehr als 3 Jahren hinzugefügt. Vor etwa 3 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Parteiprogramm
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Beschlussentwurf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 4 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst,

dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:

Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit

Wir sind der Überzeugung, dass Religion Privatsache ist, aus der sich der Staat raushalten sollte. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet für uns nicht nur, dass jeder Mensch einen Glauben frei auswählen oder ausüben kann, sondern auch, dass keinem Menschen ein Glaube aufoktroyiert wird.

Staat und Kirche sollen komplett getrennt werden. Die Landeskrichen sind in privatrechtliche Formen, etwa einen Verein, zu überführen. Die Kirchensteuer soll abgeschafft werden, denn Vereinigungen sind für die Erhebung ihrer Mitgliederbeiträge selbst zuständig. Die Religionszugehörigkeit soll durch staatliche Stellen nicht mehr erfasst werden.

Die Behörden sollen religionsfrei sein. Das heisst, sie dürfen Religion weder fördern noch feiern noch zur Schau stellen. Religiöse Symbole haben entsprechend nichts in staatlichen Behörden und öffentlichen Gebäuden verloren. Die Staatsbediensteten sollen bei der Arbeit ebenso wenig religiöse Symbolik tragen dürfen.

Die Schulen sollen auf Religionsunterricht und religiöse Elemente vor, während und nach dem Unterricht verzichten. In der Schule soll rationales Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein informierender Unterricht über Religionen und Religiosität sowie ethisches Verhalten soll hingegen erlaubt sein.

Jeder Mensch soll das Recht selbstbestimmt haben, einen Glauben zu wählen oder darauf zu verzichten. Aus diesem Grund soll es insbesondere verboten sein, Kinder religiös zu erziehen oder zu schulen.

Nur nach erreichen der Religionsmündigkeit mit 16 Jahren oder durch einen einfachen Test mit Fragen zu Ethik und verschiedenen Religionen soll einer Religionsgemeinschaft beitreten und an religiösen Praktiken teilnehmen können.

Wer zu Hass oder zum Kampf gegen oder zur Bekehrung von Ungläubigen oder Andersgläubigen aufruft soll bestraft werden. Organisationen, welche dies im Ausland tun, soll jedes tätige und finanzielle Engagement in der Schweiz verboten werden.

Begründung

Jeder Mensch soll seine Weltanschauung selbst bestimmen.

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