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PV-Beschluss #161

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Orgastatutänderung betreffend die Durchsetzung von Richtlinien

Von Stefan Thöni vor mehr als 3 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 3 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Beschlussentworf

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,

beschliesst,

das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

In Art. 14 Abs. 1 S. 1 OS werden nach dem Wort "Ordnung" ein Komma und die Worte "eine Richtlinie" eingefügt.

Synopse

Art 14. Abs. 1 OS (alt)
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.

Art 14. Abs. 1 OS (neu)
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung , eine Richtlinie oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.

Begründung

Die Richtlinie wurde vom Autor des OS schlicht vergessen. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, Ordnungen und Reglemente durchzusetzen, aber die Richtlinien nicht.

Aktionen #1

Von Atropos Atropos vor mehr als 3 Jahren aktualisiert

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Von Atropos Atropos vor mehr als 3 Jahren aktualisiert

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Von Back End vor mehr als 3 Jahren aktualisiert

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