PV-Beschluss #161
geschlossenOrgastatutänderung betreffend die Durchsetzung von Richtlinien
Beschreibung
Beschlussentworf¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,
beschliesst,
das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:
In Art. 14 Abs. 1 S. 1 OS werden nach dem Wort "Ordnung" ein Komma und die Worte "eine Richtlinie" eingefügt.
Synopse¶
Art 14. Abs. 1 OS (alt)
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.
Art 14. Abs. 1 OS (neu)
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung , eine Richtlinie oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.
Begründung¶
Die Richtlinie wurde vom Autor des OS schlicht vergessen. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, Ordnungen und Reglemente durchzusetzen, aber die Richtlinien nicht.
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