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PV-Beschluss #230

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Parteiprogramm Teil III, Kapitel 5: Aussenpolitik

Von Stefan Thöni vor fast 2 Jahren hinzugefügt. Vor fast 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Parteiprogramm
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antragstellender

  • Stefan Thöni

Antragstext

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 16, Art. 8 Abs. 2 lit. c PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst

folgendes Kapitel ins Parteiprogramm aufzunehmen:

Parteiprogramm Teil III, Kapitel 5: Aussenpolitik

Kern der Aussenpolitik soll die Förderung der Selbstbestimmung und des Erhalts der Lebensgrundlagen aller Menschen sein. Nationaler Eigennutz soll nur soweit verfolgt werden, als er mit den Kernzielen nicht im Konflikt steht.

Selbstbestimmung bedeutet im internationalen Kontext, dass die Menschen in jedem Staat, in jeder Region die sie betreffende Staatsgewalt selbst bestimmen. Nur demokratische Staaten, welche Minderheiten schützen und deren Teilgebieten das Recht der selbstbestimmten Abspaltung zugestanden wird, genügen diesem Ideal. Darauf, dass eine Sache innere Angelegenheit sei, kann sich nur eine Regierung berufen, welche diese universellen und unveräusserlichen Rechte aller Menschen schützt.

Die derzeit anerkannten Menschenrechte sind notwendige Vorbedingung der Selbstbestimmung aller Menschen und Völker, aber alleine nicht ausreichend. Deshalb soll das Recht auf umfassende demokratische Mitbestimmung als individuelles Menschenrecht und das Recht auf selbstbestimmte Abspaltung von jedem Staat und Staatenbund als kollektives Menschenrecht anerkannt werden.

Die Schweiz soll ihr aussenpolitisches Gewicht für die Durchsetzung der universellen Menschenrechte und der Selbstbestimmung aller Menschen und Regionen einsetzen. Sie soll neu unabhängige Staaten schnell anerkennen und falls gewünscht Aufbauhilfe leisten.

Die Schweiz soll insbesondere die internationale Gerichtsbarkeit für Menschenrechte und gegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit fördern und von anderen Staaten einfordern. Die Schweiz soll ungeachtet der diplomatischen Konsequenzen jeden Menschen, der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt wird und dessen sie habhaft wird, an ein internationales Gericht überstellen oder selbst vor Gericht stellen.

Freihandelsabkommen soll die Schweiz nur dann schliessen, wenn diese Teilhabe, Freiheit, Umweltschutz und Demokratie im Inland nicht beschädigen. Insbesondere soll die Schweiz keine Investitionsschutzabkommen schliessen und bestehende aufkünden. Die Beurteilung von internationalen Streitigkeiten soll ausschliesslich unabhängigen und transparenten internationalen Gerichten übertragen werden.

Begründung

Menschenrechte für alle Menschen weltweit.

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