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PV-Beschluss #235

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Parteiprogramm Teil IV, Kapitel 4: Informationsfreiheit

Von Stefan Thöni vor fast 2 Jahren hinzugefügt. Vor fast 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Parteiprogramm
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antragstellender

  • Stefan Thöni

Antragstext

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 3 Abs. 15, Art. 8 Abs. 2 lit. c PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,

beschliesst

folgendes Kapitel ins Parteiprogramm aufzunehmen:

Parteiprogramm Teil IV, Kapitel 4: Informationsfreiheit

Damit Demokratie, insbesondere direkte Demokratie, funktionieren kann, müssen die Stimmenden über alle Belange des Staatswesens möglichst gut informiert sein. Ausserdem verhindert Transparenz Mauscheleien und Missbräuche.

Heute ist es zu aufwendig für interessierte Menschen, mittels Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz an behördliche Informationen heranzukommen. Deshalb soll es zukünftig statt nur eines Einsichtsanspruchs eine Publikationspflicht geben. Umgesetzt werden soll das, indem die Behörden sämtliche Dokumente, welche nicht unter eine Ausnahme fallen auf einer Webseite zum Durchsuchen und Herunterladen bereitstellen. Dies soll in einem offenen Format ohne Zugangsbeschränkungen erfolgen. Daten sollen auch maschinenlesbar publiziert werden. Behörden müssen dazu mit genügend personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, damit Hauptaufgabe und Transparenz erfüllt werden kann.

Das Öffentlichkeitsprinzip soll zukünftig für ausnahmslos alle Behörden und staatsnahen Unternehmen gelten, insbesondere auch für das Parlament, den Bundesrat und die Gerichte.

Das Öffentlichkeitsprinzip ist heute mit sehr vielen Ausnahmen durchlöchert, die überdies von den Behörden oft sehr weit ausgelegt werden. Eine im demokratischen Staat besonders störende Ausnahme ist, dass Informationen betreffend zukünftiger Entscheide nicht öffentlich sind. Dabei sind gerade diese für die demokratische Meinungsbildung und Einflussnahme besonders wichtig.

Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen stehen dem Öffentlichkeitsprinzip oft, besonders bei Beschaffungen, im Weg. Dabei ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen überhaupt nicht im Sinne der offenen Gesellschaft. Deshalb soll diese Ausnahme ersatzlos abgeschafft werden.

Eine weitere Ausnahme soll die Position der Behörde in zukünftigen Verhandlungen schützen. Diese Ausnahme, die Quasi ein Geschäftsgeheimnis für die Behörde schafft, ist so weitreichend und undefinierbar, dass sie unbedingt abgeschafft werden muss.

Ein weiteres Problem ist, dass teilweise versucht wird, das Urheberrecht gegen die Veröffentlichung von behördlichen Dokumenten in Stellung zu bringen, insbesondere wenn deren Erstellung bei Dritten in Auftrag gegeben wurde. Aus diesem Grund sollen im staatlichen Auftrag oder von Behördenmitgliedern im Zusammenhang mit ihrem Dienst erstellte Werke vom Urheberrecht ausgenommen werden.

Behörden versuchen oft, Transparenz mit überhöhten Kostenauflagen zu verhindern. Deshalb soll die Kostenauflage für Einsichtsgesuche vollständig abgeschafft und für Beschwerden nur bei Mutwilligkeit eine Gebühr fällig werden.

Begründung

Nur Transparenz des Staatswesens ermöglicht fundierte Information für gute demokratische Beschlüsse.

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