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PV-Beschluss #301

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Änderung des Organisationsstatut betreffend Vertretung durch den Parteigerichtshof

Von Stefan Thöni vor 11 Monaten hinzugefügt. Vor 9 Monaten aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antrag

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 10 Abs. 8 PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,

beschliesst,

das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

Art. 17 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Parteigerichtshof kann die Vertretung der Partei gegenüber staatlichen Gerichten, Behörden und Privaten übernehmen, wenn einer seiner Entscheide Streitgegendstand ist und geniesst dabei Priorität vor allen anderen Organen. Er kann zur Durchsetzung seiner Entscheide im Namen der Partei Klagen oder Beschwerden erheben und alle Rechtsmittel einlegen."

Bisheriger Text

Art. 17 Abs. 3:

"Der Parteigerichtshof kann seine Entscheide im Namen der Partei vor ordentlichen
Gerichten vertreten. Er geniesst dabei Priorität vor allen anderen Organen."

Begründung

Es handelt sich um eine Klarstellung zur Aussenvertretung durch den PGH wenn dieser bereits entscheiden hat.

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