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PV-Beschluss #302
geschlossenÄnderung des Organisationsstatuts betreffend Ordnungsmassnahmenkompetenz des Parteigerichtshofs
Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Abstimmungstitel 3:
Diskussion:
Beschreibung
Antrag¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 10 Abs. 8 PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,
beschliesst,
das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:
In Art. 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1bis eingefügt:
"Der Parteigerichtshof kann vorsätzliche Behinderungen seiner Arbeit, vorsätzliche Missachtungen seiner Anordnungen und Verstösse in vor ihm geführten Verfahren mit Ordnungsmassnahmen sanktionieren. Seine diesbezüglichen Entscheide sind innerparteilich unanfechtbar."
Begründung¶
Wenn eine Sache schon vor dem PGH hängig ist, soll der auch zuständig direkt zuständig sein, weitere Verstösse aus dem Verfahren zu Sanktionieren.
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