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PV-Beschluss #302

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Änderung des Organisationsstatuts betreffend Ordnungsmassnahmenkompetenz des Parteigerichtshofs

Von Stefan Thöni vor 11 Monaten hinzugefügt. Vor 9 Monaten aktualisiert.

Status:
Angenommen
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antrag

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 10 Abs. 8 PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,

beschliesst,

das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

In Art. 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1bis eingefügt:

"Der Parteigerichtshof kann vorsätzliche Behinderungen seiner Arbeit, vorsätzliche Missachtungen seiner Anordnungen und Verstösse in vor ihm geführten Verfahren mit Ordnungsmassnahmen sanktionieren. Seine diesbezüglichen Entscheide sind innerparteilich unanfechtbar."

Begründung

Wenn eine Sache schon vor dem PGH hängig ist, soll der auch zuständig direkt zuständig sein, weitere Verstösse aus dem Verfahren zu Sanktionieren.

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