PV-Beschluss #318
geschlossenVerfassungsänderung betreffend Judikative
Beschreibung
Begründung¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. a OS,
beschliesst,
die Parteiverfassung wie folgt zu ändern:
1. Art. 8 Abs. 2 lit. d wird gestrichen.
2. Art. 10 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: "Die Richter an obersten Judikativorganen werden auf Lebenszeit gewählt. Diesen gleichgestellt sind Mitglieder anderer Judikativorgane, welche mit der Wahl Aufgaben der obersten Judikative übernehmen. Diese Personen können nach ihrem Rücktritt, solange die Parteimitgliedschaft besteht, als Richter an jedem Verfahren jedes Judikativorgans mitwirken, wenn dieses anfragt, unterbesetzt, handlungsunfähig oder untätig ist."
3. Nach Art. 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 6bis eingefügt: "Die Richter an obersten Judikativorganen werden durch die Parteiversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Besteht an einem Judikativorgan eine Vakanz deren Besetzung in mindestens drei Wahlgängen mit zusammen mindestens drei verschiedenen kandidierenden Personen nicht gelingt, o kann die absolute Mehrheit der von Absatz 6 erfassten Personen eine wählbare Person in das vakante Amt wählen."
4. Art. 10 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst: "Die Errichtung, Benennung, Zuständigkeiten, weiteren Kompetenzen, Aussenvertretungsberechtigung und Unterschriftsberechtigung der Judikativorgane, das Verfahren sowie die weiteren zu sanktionierenden Handlungen und Sanktionen regelt das Organisationsstatut. Es hat sicherzustellen, dass das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und der Zugang zur Judikative stets gewährleistet ist. Die obersten
Judikativorgane bestimmen ihre Geschäftsverteilung, Prioritäten und Termine sowie ihren Vorsitz selbst. Jede Änderung des Organisationsstatuts, welche den Bestand, die Zuständigkeiten, Kompetenzen und Verfahren von obersten Judikativorganen, die Zahl der Richter an obersten Judikativorganen oder deren Wählbarkeit berühren, bedürfen einer verfassungsändernden Mehrheit oder der Bestätigung durch die absolute Mehrheit der von Absatz 6 erfassten Personen."
Begründung¶
Die Judikative ist unsere letzte, beste Bastion gegen eine feindliche Übernahme der Partei, gegen eine Aushöhlung unserer Prinzipien oder gegen ein Abgleiten in Opportunismus. Dieser Antrag soll die Judikative stärken, indem einer Blockade von Richterwahlen oder notwendigen Reformen durch eine kleinen Minderheit vorgebeugt wird, ohne einer knappen Mehrheit Gelegenheit zu geben, die Judikative ihrer Funktion zu berauben. Dem Antrag liegt auf der Gedanke zugrunde, dass wenn bereits eine Mehrheit von nicht verfassungstreuen Richter:innen gewählt wurde ohnehin nichts mehr zu retten ist.
Änderungen im Einzelnen:- Art. 10 Abs. 6: Klarstellung der bereits gelebten Ansicht, dass im Falle das nur eine untere Instanz, e.g. die Schiedsstelle, besetzt ist, deren Mitglieder als Richter:innen an obersten Judikativorganen gelten und damit auf Lebenszeit gewählt. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser der Umstand, dass diese Personen die höchste Judikative sein werden, bereits bei der Wahl bekannt ist, nicht aber, wenn die oberste Judikative nachträglich ausfällt. Sodann Ergänzung, dass ehemalige Richter:innen der obersten Judikativorgane, inkl. im vorgenannten Fall Schiedspersonen nicht nur bei Ausfall eines obersten Judikativorgans, sondern auch auf Anfrage und auch an unteren Judikativorganen mitwirken können, solange sie Parteimitglied sind.
- Art. 10 Abs. 6bis: Spezifiziert die Wahl der Richter:innen an obersten Judikativorganen durch die Parteiversammlung mit Zweidrittelmehrheit als Normalfall anstelle von Art. 8 Abs. 2 lit. a. Für den Fall, dass die Parteiversammlung durch eine Minderheit blockiert ist, wird den Richter:innen an obersten Judikativorganen, inkl. den quasi-Höchstrichter:innen und den Senior Status Richter:innen gemäss Abs. 6, die Möglichkeit eröffnet neue Richter:innen zu kooptieren und damit die obersten Judikativorgane funktionsfähig zu erhalten.
- Art. 10 Abs. 8: Dort werden neu mehr wichtige Regelungen betreffend die oberste Judikative der verfassungsändernden Vierfünftelmehrheit unterstellt. Jedoch auch hier den Richter:innen an obersten Judikativorganen, inkl. den quasi-Höchstrichter:innen und den Senior Status Richter:innen gemäss Abs. 6 die Möglichkeit eröffnet, der mit Zweidrittelmehrheit (Art. 8 Abs. 2 lit. b) beschlossenen Änderung des Organisationsstatus ohne verfassungsändernde Vierfünftelmehrheit zum Durchbruch zu verhelfen.
Synpose¶
Im Anhang findet sich die Gegenüberstellung der geltenden Rechtslage mit dem Antrag.
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