PV-Beschluss #333
geschlossenVerfassungsänderung betreffend Aussenpolitik
Beschreibung
Antrag¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a PVerf,
beschliesst,
dass Art. 3 Abs. 16 PVerf wie folgt neu gefasst wird:
Die Schweizer Aussenpolitik dient primär der Durchsetzung von Menschenrechten und dem Schutz der Lebensgrundlagen auf dem gesamten Planeten. Zu den Menschenrechten gehört, dass die Bewohner eines jeden Gebietes über die Unabhängigkeit von einem Staat frei entscheiden können. Die Neutralität ist zugunsten einer kollektiven Verteidigung von demokratischen Rechtsstaaten aufzugeben, militärische Interventionen in Drittstaaten sind aber zu unterlassen. Die Schweiz ergreift bei Angriffskriegen, systematischen Menschenrechtsverletzungen und weitreichenden Umweltzerstörungen selbstständige und scharfe Sanktionen. Die Schweiz exportiert keine Waffen an Staaten, welche Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht oder Kriegsvölkerrecht missachten. Die Schweiz exportiert keine Überwachungstechnik.
Begründung¶
"Es kann die Progressivste nicht in Frieden leben, wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt." - frei nach Friedrich Schiller
Dateien