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PV-Beschluss #354

offen

Ordnung über Rechte an Inhalten

Von Stefan Thöni vor 15 Tagen hinzugefügt. Vor 15 Tagen aktualisiert.

Status:
Traktandiert
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Beschluss der Ordnung über Rechte an Inhalten
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antrag

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. f. und Abs. 12 OS,

beschliesst

folgende Ordnung:

Ordnung über Rechte an Inhalten

Art. 1 Sprachregelung

¹ Die weibliche und männliche Sprachform werden im nachfolgenden Dokument gleichbedeutend für alle Personen verwendet.

Art. 2 Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

¹ Mitglieder, welche der Partei eigene dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten unterfallende Werke, namentlich Texte, Pläne, Grafiken, Zeichnungen, Fotos, Videos, Tonaufnahmen, audiovisuelle Werke, Musiknoten, Lyrik, 3D-Modelle, Animationen, Datensammlungen oder andere bekannte oder unbekannte Werkarten ohne vorher abgeschlossenen anderslautenden Vertrag zur Verfügung stellen, für die Partei erstellen oder sich an der Erstellung, Ausarbeitung, Bearbeitung, Modifikation oder Übersetzung im Rahmen der Parteiarbeit oder der Zusammenarbeit der Partei mit anderen Organisationen beteiligen, gewähren der Partei eine kostenlose, weltweite, zeitlich unbegrenzte, nicht exklusive, nicht widerrufbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Verwendung, Vervielfäligung, Bearbeitung, Modifikation, Übersetzung, Vermengung, Publikation, Aufführung, Ausstrahlung, Verbreitung im Internet und jeder anderen bekannten und unbekannten Nutzung zu jedem Zweck, namentlich für Propaganda, Werbung und Kommerzialisierung.
² Mitglieder, welche der Partei selbst erstellte Software zur Verfügung stellen oder sich an der Erstellung, Ausarbeitung, Bearbeitung, Modifikation oder Übersetzung im Rahmen der Parteiarbeit oder der Zusammenarbeit der Partei mit anderen Organisationen beteiligen, stellen der Partei selbstständig oder auf Anfrage den Quellcode zur Verfügung und gewähren an der Software und am Quellcode eine kostenlose, weltweite, zeitlich unbegrenzte, nicht exklusive, nicht widerrufbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Verwendung, Vervielfäligung, Bearbeitung, Modifikation, Übersetzung, Vermengung, Portierung, Publikation und jeder anderen bekannten und unbekannten Nutzung zu jedem Zweck, namentlich für Propaganda, Werbung und Kommerzialisierung als Produkt oder Dienstleistung.
³ Die gemäss Absatz 1 oder 2 gewährt Lizenz bleibt unabhängig von einem Parteiaustritt und einer Änderung der politischen Ansichten der Lizenzgeberin bestehen und unwiderrufbar.
⁴ Die Lizenzgeberin gemäss Absatz 1 oder 2 verzichtet auf die Namensnennung bei Verwendung der Werke durch die Partei oder ihre Lizenznehmerinnen. Sollte die Partei oder eine Lizenznehmerin dennoch im Einzelfall eine Namensnennung vornehmen, so entsteht daraus kein Anspruch darauf.
⁵ Die Lizenzgeberin verzichtet soweit gesetzlich zulässig dauerhaft und unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Urheberrechten, Urheberpersönlichkeitsrechten und verwandten Schutzrechten an den gemäss Absatz 1 oder 2 lizenzierten Werken gegenüber der Partei und ihren Lizenznehmerinnen.
⁶ Falls die Lizenzgeberin für Werke gemäss Absatz 1 oder 2 gegenüber der Partei oder ihren Lizenznehmerinnen dennoch Unterlassung oder Bezahlung aus Urheberrechten, Urheberpersönlichkeitsrechten oder verwandten Schutzrechten geltend macht und die Partei die Verwendung freiwillig einstellt oder dazu verurteilt wird, so hat die Lizenzgeberin die Partei für den daraus entstehenden Aufwand, namentlich den Aufwand für die Neuerstellung von vergleichbaren Werken, Kopien und deren Verbreitung vollumfänglich zu entschädigen.
⁷ Mitglieder welche der Partei mit nicht offensichtlich erkennbaren Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten Dritter belastete Werke zur Verfügung stellen, haben der Partei daraus entstehende Schäden, namentlich Lizenzkosten, Vertragsstrafen, Rechtsvertreungs- und Gerichtskosten, zu ersetzen.

Art. 3 Patentrechte

¹ Soweit ein Mitglied über Patentrechte verfügt, welche zur gemäss Artikel 2 zulässigen Nutzung von Werken erforderlich sind, gewährt es der Partei und ihren Lizenznehmerinnen eine kostenlose, weltweite, zeitlich unbegrenzte, nicht exklusive und nicht widerrufbare Lizenz zur Nutzung der Patentrechte.

Art. 4 Persönlichkeitsrechte und Recht am eigenen Bild

¹ Mitglieder, welche der Partei oder im Zusammenhang mit politischer Tätigkeit den Medien oder der Öffentlichkeit Fotos, Tonaufnahmen oder Videos von sich selbst zur Verfügung stellen, oder bei der Erstellung solcher Aufnahmen durch die Partei, andere Mitglieder oder eine von der Partei beauftragte Person mitwirken oder dazu anderweitig ihr Einverständnis kundgeben, gewähren der Partei das Recht, diese Werke während zehn Jahren ab Erstellung für Propaganda und Werbung, insbesondere auf Plakaten, Flugblättern und anderen Drucksachen sowie im Internet zu nutzen.
² Die Partei ist ausserdem berechtigt, Aufnahmen gemäss Absatz 1 von Personen, welche ein Parteiamt oder ein vom Volk, von einem Parlament oder einer Regierung gewähltes öffentliches Amt bekleiden, bekleidet haben, dafür kandidieren oder kandidiert haben, zeitlich unbegrenzt in einem öffentlichen zugänglichen Archiv, auch im Internet, vorzuhalten.
³ Die gemäss Absatz 1 oder 2 gewährten Rechten bleiben unabhängig von einem Parteiaustritt und einer Änderung der politischen Ansichten der betroffenen Person bestehen und unwiderrufbar.
⁴ Falls die betroffene Person gegen die Verwendung der sie betreffenden Aufnahmen gemäss Absatz 1 und 2 dennoch Unterlassung oder Entschädigung aus Persönlichkeitsrechten gegenüber der Partei geltend macht und die Partei die Verwendung freiwillig einstellt oder dazu verurteilt wird, so hat die betroffene Person die Partei für den daraus entstehenden Aufwand, namentlich den Aufwand für die Neuerstellung von vergleichbaren Aufnahmen, Kopien und deren Verbreitung vollumfänglich zu entschädigen.

Art. 5 Übergangsbestimmung

¹ Diese Ordnung tritt mit der Publikation des Protokolls der Annahme durch die Parteiversammlung in Kraft.
² Bestehende Mitglieder gewähren die vorgenannten Lizenzen und Rechte für vorbestehende Werke und Aufnahmen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Ordnung aus der Partei austreten oder im Hinblick auf genau bezeichnete Werke oder Aufnahmen widersprechen.

Begründung

Wir möchten vermeiden, dass ehemalige Mitglieder mittels Urheberrecht oder anderen derartigen Rechte unsere Inhalte entfernen lassen oder dafür nachträglich Geld verlangen können, wie dies bei einer anderen Kleinpartei geschehen ist.

Deshalb soll gelten: Wenn Mitglieder der Partei Texte, Bilder, etc. zur Verfügung stellen oder für Fotos posieren, sollen sie der Partei auch die Rechte einräumen, diese zu verwenden. Dies ändert nichts daran, dass Mitglieder bestimmen, welche eigenen Werke sie der Partei zur Verfügung stellen oder an welchen Gemeinschaftswerken sie sich beteiligen.

Aktionen #1

Von Stefan Thöni vor 15 Tagen aktualisiert

Aktionen #2

Von Stefan Thöni vor 15 Tagen aktualisiert

  • Diskussion wurde auf https://discourse.parat.swiss/t/ordnung-ueber-rechte-an-inhalten/319 gesetzt
Aktionen #3

Von Stefan Thöni vor 15 Tagen aktualisiert

  • Abstimmungstitel 1 wurde auf Beschluss der Ordnung über Rechte an Inhalten gesetzt
Aktionen #4

Von Atropos Atropos vor 15 Tagen aktualisiert

  • Status wurde von Neu zu Traktandiert/Punkte geändert
Aktionen #5

Von Back End vor 15 Tagen aktualisiert

  • Status wurde von Traktandiert/Punkte zu Traktandiert geändert
Aktionen #6

Von Stefan Thöni vor 15 Tagen aktualisiert

Aktionen

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