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PV-Beschluss #70

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Änderung des Organisationsstatuts betreffend Einhaltung des Grundkonsens

Von Stefan Thöni vor fast 5 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 4 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Antrag

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Parteiverfassung,

beschliesst,

folgenden Artikel ins Organisationsstatut einzufügen:

Art. 8b Geltung des Grundkonses

1 Bei der Tätigkeit in der politischen Sphäre fördert jedes Mitglied durch Wort und Tat die politischen Ziele des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung und unterlässt alles, was diesen Zielen zuwider läuft. Zur politischen Späre gehören insbesondere politische Kampagnen, Demonstrationen, Wahl- und Abstimmungskämpfe, Parlamente, gesetzgebende Versammlungen und politisch besetzte Kommissionen sowie jede Tätigkeit, bei die Parteimitgliedschaft erkennbar ist.

2 Bei der Tätigkeit in der aktivistischen Sphäre unterlässt jedes Mitglied Taten und Worte, die den politischen Zielen des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung zuwider laufen. Zur aktivistischen Sphäre gehören insbesondere zivilgesellschaftliches Engagement und gemeinnützige Projekte.

3 Bei der beruflichen Tätigkeit sowie bei Investitionen unterlässt jedes Mitglied Taten und Worte, die den politischen Zielen des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung zuwider laufen, soweit das Mitglied diesbezüglich über Entscheidungsspielraum verfügt und dies wirtschaftlich zumutbar ist.

4 Jedes Mitglied achtet auch in der privaten Sphäre jederzeit Leib und Leben, körperliche Unversehrheit, sexuelle Integrität und Freiheit aller Menschen.

Begründung

Wir wollen klarstellen, bis wo der Grundkonsens reicht.

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