PV-Beschluss #70
geschlossenÄnderung des Organisationsstatuts betreffend Einhaltung des Grundkonsens
Beschreibung
Antrag¶
Die Parteiversammlung,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 lit. b der Parteiverfassung,
beschliesst,
folgenden Artikel ins Organisationsstatut einzufügen:
Art. 8b Geltung des Grundkonses
1 Bei der Tätigkeit in der politischen Sphäre fördert jedes Mitglied durch Wort und Tat die politischen Ziele des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung und unterlässt alles, was diesen Zielen zuwider läuft. Zur politischen Späre gehören insbesondere politische Kampagnen, Demonstrationen, Wahl- und Abstimmungskämpfe, Parlamente, gesetzgebende Versammlungen und politisch besetzte Kommissionen sowie jede Tätigkeit, bei die Parteimitgliedschaft erkennbar ist.
2 Bei der Tätigkeit in der aktivistischen Sphäre unterlässt jedes Mitglied Taten und Worte, die den politischen Zielen des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung zuwider laufen. Zur aktivistischen Sphäre gehören insbesondere zivilgesellschaftliches Engagement und gemeinnützige Projekte.
3 Bei der beruflichen Tätigkeit sowie bei Investitionen unterlässt jedes Mitglied Taten und Worte, die den politischen Zielen des Grundkonsens gemäss Artikel 3 der Verfassung zuwider laufen, soweit das Mitglied diesbezüglich über Entscheidungsspielraum verfügt und dies wirtschaftlich zumutbar ist.
4 Jedes Mitglied achtet auch in der privaten Sphäre jederzeit Leib und Leben, körperliche Unversehrheit, sexuelle Integrität und Freiheit aller Menschen.
Begründung¶
Wir wollen klarstellen, bis wo der Grundkonsens reicht.