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PV-Beschluss #97

geschlossen

Orgastatutänderung betreffend Möglichkeiten der Schiedsstelle

Von Stefan Thöni vor mehr als 4 Jahren hinzugefügt. Vor fast 4 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
Verfassung/Orgastatut/Ordnungen/Reglemente
Zielversion:
Antragsteller:
Abstimmungstitel 1:
Abstimmungstitel 2:
Abstimmungstitel 3:

Beschreibung

Beschluss

Die Parteiversammlung,

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf,

beschliesst, das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:

In Art. 14 wird das Wort "Wiedergutmachung" durch "Genugtuung" ersetzt.

Art. 16 Abs. 1 lit b wird wie folgt neu gefasst: "Organe oder Mitglieder werden verpflichtet, die Folgen ihrer unrechtmässigen Handlungen zu beseitigen;"

Art. 16 Abs. 1 lit d wird eingefügt: "Organe und Mitgliedr werden verpflichtet, unrechtmässiges Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Begründung

Dieser Antrag beinhaltet eine Klarstellung und behebt zwei Lücken:
  • Das Wort "Wiedergutmachung" könnte als Schadenersatz für materielle Schäden verstanden werden. Was wir aber meinen ist Genugtuung für seelische Unbill oder unbezifferbaren Imageschaden der Partei.
  • Mitglieder konnten bislang durch die Schiedsstelle nicht verpflichtet werden, Schaden wieder gut zu machen. Würde beispielsweise ein Mitglied Eigentum der Partei beschädigen, so müsste die Partei dies direkt vor einem ordentlichen Gericht einklagen.
  • Mitglieder und Organe konnten bislang nicht verpflichtet werden, in Zukunft etwas unrechtes nicht mehr zu tun. Diese in die Zukunft gerichtete Massnahme kann jedoch in vielen Fälle wichtiger und produktiver sein als eine Ordnungsmassnahme.

Prozedurales

Der Antrag wird als Diskussionsbasis gestellt. Auf eine separate Urabstimmung wird explizit verzichtet.

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