Einzelbeschluss #274
Von Stefan Thöni vor mehr als 1 Jahr aktualisiert
h2. Antrag
Der Präsident,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c OS, Art. 1 Abs. 3 GR/VS,
beschliesst,
gegen die Verweigerung der Plakatierung in Gemeindeeigenen Parks in Cham/ZG Abstimmungsbeschwerde zu erheben.
h2. Begründung
Es handelt sich bei den fraglichen Standorten in Parkanlagen um die bestmöglichen Standorte, weil Menschen dort spazieren und verweilen. Die Gemeinde Cham hat keine Rechtsgrundlage dafür, diese Plakatierung zu verweigern, wie der Regierungsrat bereits letzten Herbst festgestellt hat. Die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat ist kostenlos und geht schnell, da es um eine eidgenössische Abstimmung geht.