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PV-Beschluss #314

Von Stefan Thöni vor 2 Monaten aktualisiert

h2. Antrag 

 Die Parteiversammlung, 

 gestützt auf Art. 3 Abs. 2, 3, 7, 13 und 14 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. a OS, 

 beschliesst 

 folgendes Positionspapier: Positionspaier: 

 > h1. Positionspapier zur Entflechtung der Digitalwirtschaft 
 > 
 > h2. Problemstellung 
 > 
 > Einige wenige Digitalkonzerne werden immer grösser und versuchen, dass Wissen und die Interaktion der Menschheit zu monopolisieren. Dabei beeinträchtigen diese Digitalkonzerne den Wettbewerb, indem sie sich selbst auf ihren Plattformen begünstigen und arbiträre Regeln durchzusetzen trachten. Die Innovation wird gebremst, weil neue Unternehmen in digitalen Märkten kaum mehr Fuss fassen können. 
 >  
 > Zudem schadet die Monopolisierung der Freiheit der Nutzer*innen, Geräte, Software und Dienste ihrer Wahl zu verwenden. Insbesondere wird es immer schwerer, Produkte und Dienstleistungen, welche die Privatsphäre nicht achten oder Nutzer*innen bevormunden, zu meiden. 
 >  
 > Die Zentralisierung durch Digitalkonzerne reduziert die Resilienz des Internets gegen Angriffe, Ausfälle und Zensur. Sie beeinträchtigt zudem die Souveränität kleinerer Länder wie der Schweiz. 
 >  
 > h2. Lösungsansatz 
 >  
 > Die PARAT fordert, dass ähnlich zur Gewaltentrennung im Staat die verschiedenen wichtigen Teile der modernen Digitalwirtschaft entflochten werden. 
 >  
 > Kein Konzern soll gleichzeitig mehr als eines der folgenden anbieten dürfen: 
 > * Hardware (Computer, Smartphones, Tablets und/oder Server) 
 > * Betriebssystem 
 > * Store und/oder Verzeichnis für Apps 
 > * Plattform für Medieninhalte 
 > * Browser 
 > * Suchmaschine und/oder KI-Assistent 
 > * Internetzugang 
 > * Onlineshop und/oder Marktplatz 
 > * Office-Software 
 > * E-Mail und/oder Messaging-Dienst 
 > * Clouddienste (Speicher und/oder virtuelle Maschinen) 
 >  
 > Nicht unter die Vorschrift fallen sollen Unternehmen bzw. Konzerne mit geringem Umsatz. 
 >  
 > h2. Durchsetzung 
 >  
 > Die betreffenden Konzerne sind allesamt international und haben ihren sitz ausserhalb der Schweiz. Die Durchsetzung soll daher so funktionieren, dass die Schweiz eine Strafabgabe von 75% des mit Schweizer Kund*innen erzielten Gewinns einzieht, wenn der Konzern die Entflechtung verletzt. 
 >  
 > Wird die Strafe nicht bezahlt, so zieht die Schweiz alle Zahlungen an den Konzern auf Stufe Finanzsystem ein und erhebt die Strafzahlungen bei allen zahlenden Kunden der betreffenden Digitalkonzerne. 
 >  
 > Die Strafen werden von der Wettbewerbskommission verhängt und auch bei hängiger Beschwerde sofort vollzogen werden. Obsiegt ein betroffenes Unternehmen vor Gericht, so wird die Strafsumme zurückerstattet. 

 h3. Begründung 

 Siehe oben.

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