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2021-05-19 » Historie » Version 1

Stefan Thöni, 07.06.2021 19:17

1 1 Stefan Thöni
h1(#protokoll-der-parteiversammlung-20211). Protokoll der Parteiversammlung 2021.1
2
3
* Datum: Mittwoch, 19. Mai 2021
4
* Uhrzeit: 20:06 Uhr
5
* Ort: bbb.treff.top
6
* Teilnehmer: Stefan, Atropos, Lumi
7
8
Beim reinkommen sind alle stummgestellt. Bitte stummstellen, wenn ihr nichts sagen wollt.
9
10
h2(#0-eröffnung-der-parteiversammlung-durch-das-präsidium). 0. Eröffnung der Parteiversammlung durch das Präsidium
11
12
Das Präsidium der Parteiversammlung eröffnet die Parteiversammlung 2021.1 um 21:06. Das Präsidium benennt Stefan als Protokollanten.
13
14
h2(#1-genehmigung-der-tagesordnung). 1. Genehmigung der Tagesordnung
15
16
_*Abstimmung*_
17
18
* Dafür: 3
19
* Dagegen: 0
20
* Enthaltung: 0
21
22
Antrag wurde einstimmig angenommen.
23
24
h2(#2-antrag-147-parolenfassung-co2-gesetz). 2. Antrag #147: Parolenfassung CO2-Gesetz
25
26
h3(#21-beschlussvorlage). 2.1 Beschlussvorlage
27
28
Die Parteiversammlung,
29
30
gestützt auf Art. 3 Abs. 6 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
31
32
beschliesst
33
34
die JA-Parole zum CO2-Gesetz.
35
36
h3(#22-begründung). 2.2 Begründung
37
38
Das Gesetz ist zwar völlig ungenügend, aber besser als gar nichts.
39
40
h3(#23-debatte). 2.3 Debatte
41
42
Keine Debatte.
43
44
h3(#24-abstimmung). 2.4 Abstimmung
45
46
* Dafür: 3
47
* Dagegen: 0
48
* Enthaltung: 0
49
50
Antrag wurde einstimmig angenommen.
51
52
h2(#3-antrag-148-parolenfassung-covid19-gesetz). 3. Antrag #148: Parolenfassung Covid19-Gesetz
53
54
h2(#31-beschlussvorlage). 3.1 Beschlussvorlage
55
56
Die Parteiversammlung,
57
58
gestützt auf Art. 3 Abs. 6 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
59
60
beschliesst
61
62
die JA-Parole zum CO2-Gesetz.
63
64
h3(#32-begründung). 3.2 Begründung
65
66
Das Gesetz ist zwar völlig ungenügend, aber besser als gar nichts.
67
68
h3(#33-debatte). 3.3 Debatte
69
70
Lumi: Weshalb ja? Wird das damit nicht legitimiert?
71
72
Stefan: Berechtiger Einwand, allerdings wäre es auch schlecht, wenn gleich nach der Abstimmung alle Massnahmen aufgehoben werden müssten.
73
74
h3(#44-abstimmung). 4.4 Abstimmung
75
76
* Dafür: 3
77
* Dagegen: 0
78
* Enthaltung: 0
79
80
Antrag wurde einstimmig angenommen.
81
82
h2(#4-antrag-170-protokolle-genehmigen). 4. Antrag #170: Protokoll(e) genehmigen
83
84
h2(#41-beschlussvorlage). 4.1 Beschlussvorlage
85
86
Die PV möge die nachfolgend aufgeführten Protokolle genehmigen: 3. Parley "https://redmine.parat.swiss/projects/versammlung/wiki/2021-01-27":https://redmine.parat.swiss/projects/versammlung/wiki/2021-01-27
87
88
h3(#42-debatte). 4.2 Debatte
89
90
Keine Debatte.
91
92
h3(#43-abstimmung). 4.3 Abstimmung
93
94
* Dafür: 3
95
* Dagegen: 0
96
* Enthaltung: 0
97
98
Antrag wurde einstimmig angenommen.
99
100
h2(#5-antrag-163-parolenfassung-zürich-einführungsgesetz-zum-bundesgesetz-über-geldspiele). 5. Antrag #163: Parolenfassung Zürich: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
101
102
h3(#51-beschlussentwurf). 5.1 Beschlussentwurf
103
104
Die Parteiversammlung,
105
106
gestützt Art. 3 Abs. 2 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
107
108
beschliesst
109
110
die Ja-Parole zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele im Kanton Zürich.
111
112
h3(#52-begründung). 5.2 Begründung
113
114
Streitpunkt dieses Gesetzes sind Geschicklichkeitsspiele, die neu erlaubt werden wollen. Es entspricht unseren liberalen Werten, Freizeitaktivitäten zuzulassen, mit denen Menschen allenfalls sich selbst schädigen.
115
116
h3(#53-debatte). 5.3 Debatte
117
118
Keine Debatte.
119
120
h3(#54-abstimmung). 5.4 Abstimmung
121
122
* Dafür: 3
123
* Dagegen: 0
124
* Enthaltung: 0
125
126
Antrag wurde einstimmig angenommen.
127
128
h2(#6-antrag-164-parolenfassung-zürich-volksinitiative-raus-aus-der-prämienfalle). 6. Antrag #164: Parolenfassung Zürich: Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle»
129
130
h3(#61-beschlussentwurf). 6.1 Beschlussentwurf
131
132
Die Parteiversammlung,
133
134
gestützt Art. 3 Abs. 3 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
135
136
beschliesst
137
138
die Ja-Parole zur Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle» im Kanton Zürich.
139
140
h3(#62-begründung). 6.2 Begründung
141
142
Die Gesundheitskosten sollten insgesamt durch die Gemeinschaft getragen werden. Mehr Prämienverbilligungen für die Ärmsten sind ein Schritt in diese Richtung.
143
144
h3(#63-debatte). 6.3 Debatte
145
146
Keine Debatte.
147
148
h3(#64-abstimmung). 6.4 Abstimmung
149
150
* Dafür: 3
151
* Dagegen: 0
152
* Enthaltung: 0
153
154
Antrag wurde einstimmig angenommen.
155
156
h2(#7-antrag-165-parolenfassung-zürich-volksinitiative-mehr-geld-für-familien). 7. Antrag #165: Parolenfassung Zürich: Volksinitiative «Mehr Geld für Familien»
157
158
h3(#71-beschlussentwurf). 7.1 Beschlussentwurf
159
160
Die Parteiversammlung,
161
162
gestützt Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
163
164
beschliesst
165
166
die Stimmfreigabe zur Volksinitiative «Mehr Geld für Familien» im Kanton Zürich.
167
168
h3(#72-begründung). 7.2 Begründung
169
170
Auf dem Weg zu einem Grundeinkommen ist eine höhere Kinderzulage ein Schritt in die richtige und gleichzeitig ein Schritt in die falsche Richtung, denn die Zulage soll nicht von einer Erwerbsarbeit abhängen und nichts mit dem Arbeitgeber zu tun haben.
171
172
h3(#73-debatte). 7.3 Debatte
173
174
Die Versammlung schliesst sich der Begründung an.
175
176
h3(#74-abstimmung). 7.4 Abstimmung
177
178
* Dafür: 3
179
* Dagegen: 0
180
* Enthaltung: 0
181
182
Antrag wurde einstimmig angenommen.
183
184
h2(#8-antrag-166-parolenfassung-ehe-für-alle). 8. Antrag #166: Parolenfassung: Ehe für alle
185
186
h3(#81-beschlussentwurf). 8.1 Beschlussentwurf
187
188
Die Parteiversammlung,
189
190
gestützt Art. 3 Abs. 2 PVerf, Art. 11 Abs. 2 lit. b OS,
191
192
beschliesst
193
194
die Ja-Parole zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Ehe für alle.
195
196
h3(#82-begründung). 8.2 Begründung
197
198
Siehe Parteiprogramm Teil I Kapital 4
199
200
h3(#83-debatte). 8.3 Debatte
201
202
Für gut befunden.
203
204
h3(#84-abstimmung). 8.4 Abstimmung
205
206
* Dafür: 3
207
* Dagegen: 0
208
* Enthaltung: 0
209
210
Antrag wurde einstimmig angenommen.
211
212
h2(#9-antrag-167-genehmigung-der-jahresrechnung-2020). 9. Antrag #167: Genehmigung der Jahresrechnung 2020
213
214
h3(#91-beschlussentwurf). 9.1 Beschlussentwurf
215
216
Die Parteiversammlung möge,
217
218
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h OS,
219
220
die Jahresrechnung 2020 genehmigen.
221
222
h3(#92-begründung). 9.2 Begründung
223
224
Alles paletti.
225
226
h3(#93-debatte). 9.3 Debatte
227
228
Keine Debatte.
229
230
h3(#94-abstimmung). 9.4 Abstimmung
231
232
* Dafür: 3
233
* Dagegen: 0
234
* Enthaltung: 0
235
236
Antrag wurde einstimmig angenommen.
237
238
h2(#10-antrag-168-décharge). 10. Antrag #168: Décharge
239
240
h3(#101-beschlussentwurf). 10.1 Beschlussentwurf
241
242
Die Parteiversammlung möge,
243
244
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h OS,
245
246
dem Vorstand die Décharge erteilen.
247
248
h3(#102-debatte). 10.2 Debatte
249
250
Es gibt keinen zusätzlichen Tätigkeitsbericht.
251
252
h3(#103-abstimmung). 10.3 Abstimmung
253
254
* Dafür: 2
255
* Dagegen: 0
256
* Enthaltung: 1
257
258
Antrag wurde einstimmig angenommen, bei einer Enthaltung.
259
260
h2(#11-antrag-169-erneuerungswahl-des-vorstands). 11. Antrag #169: Erneuerungswahl des Vorstands
261
262
h3(#111-kandidaten). 11.1 Kandidaten
263
264
* Präsidentin: Stefan Thöni
265
* Vizepräsident: Alex Brehm
266
* Schatzmeisterin: Keine
267
268
h3(#112-debatte). 11.2 Debatte
269
270
Keine Debatte.
271
272
h3(#113-wahlen). 11.3 Wahlen
273
274
*Wollt ihr Stefan Thöni als Präsidentin wählen?*
275
276
* Dafür: 3
277
* Dagegen: 0
278
* Enthaltung: 0
279
280
Der Kandidat nimmt die Wahl an.
281
282
*Wollt ihr Alex Brehm als Vizepräsident wählen?*
283
284
* Dafür: 3
285
* Dagegen: 0
286
* Enthaltung: 0
287
288
Kandidat wird später gefragt.
289
290
h2(#12-antrag-161-orgastatutänderung-betreffend-der-durchsetzung-von-richtlinien). 12. Antrag #161: Orgastatutänderung betreffend der Durchsetzung von Richtlinien
291
292
h3(#121-beschlussentwurf). 12.1 Beschlussentwurf
293
294
Die Parteiversammlung,
295
296
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,
297
298
beschliesst,
299
300
das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:
301
302
In Art. 14 Abs. 1 S. 1 OS werden nach dem Wort "Ordnung" ein Komma und die Worte "eine Richtlinie" eingefügt.
303
304
h3(#122-synopse). 12.2 Synopse
305
306
*Art 14. Abs. 1 OS (alt)*
307
308
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.
309
310
*Art 14. Abs. 1 OS (neu)*
311
312
Verstösst ein Mitglied gegen die Verfassung, das Organisationsstatut, eine Ordnung, *eine Richtlinie* oder ein Reglement, so wird eine der schuldangemessene Ordnungsmassnahme verhängt.
313
314
h3(#123-begründung). 12.3 Begründung
315
316
Die Richtlinie wurde vom Autor des OS schlicht vergessen. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, Ordnungen und Reglemente durchzusetzen, aber die Richtlinien nicht.
317
318
h3(#124-debatte). 12.4 Debatte
319
320
Kurze Erläuterung.
321
322
h3(#125-abstimmung). 12.5 Abstimmung
323
324
* Dafür: 3
325
* Dagegen: 0
326
* Enthaltung: 0
327
328
Antrag wurde einstimmig angenommen.
329
330
h2(#13-antrag-162-orgastatutänderung-betreffend-ladungsfristen-zum-parley). 13. Antrag #162: Orgastatutänderung betreffend Ladungsfristen zum Parley
331
332
h3(#131-beschlussentwurf). 13.1 Beschlussentwurf
333
334
Die Parteiversammlung,
335
336
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b PVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. d OS,
337
338
beschliesst,
339
340
das Organisationsstatut wie folgt zu ändern:
341
342
In Art 14 Abs. 6 OS wird die "Absatz 2" durch die "Absatz 4" ersetzt.
343
344
h3(#132-synpose). 13.2 Synpose
345
346
*Art. 14 Abs. 6 (alt)* Werden für eine Versammlung ausschliesslich Beschlüsse aus der zusätzlichen Kompetenz traktandiert, so wird sie Parley genannt und die Fristen gemäss Absatz 2 sind halbiert.
347
348
*Art. 14 Abs. 6 (neu)* Werden für eine Versammlung ausschliesslich Beschlüsse aus der zusätzlichen Kompetenz traktandiert, so wird sie Parley genannt und die Fristen gemäss *Absatz 4* sind halbiert.
349
350
h3(#133-begründung). 13.3 Begründung
351
352
Korrektur einer bei der Redaktion des Orgastatuts übersehenen falschen Referenz.
353
354
h3(#134-debatte). 13.4 Debatte
355
356
Kurze Erläuterung.
357
358
h3(#135-abstimmung). 13.5 Abstimmung
359
360
* Dafür: 3
361
* Dagegen: 0
362
* Enthaltung: 0
363
364
Antrag wurde einstimmig angenommen.
365
366
h2(#14-antrag-150-parteiprogramm-teil-ii-freiheit). 14. Antrag #150: Parteiprogramm Teil II: Freiheit
367
368
h3(#141-beschlussvorlage). 14.1 Beschlussvorlage
369
370
Die Parteiversammlung,
371
372
gestützt auf Art. 3 Abs. 2, 4, 8, 9, 10, 11, 12 13 und 16 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
373
374
beschliesst,
375
376
dem Parteiprogramm folgenden Teil hinzuzufügen:
377
378
*Teil II: Freiheit*
379
380
Wir sind der Überzeugung, dass ökonomische Wohlfahrt nur dann von Bedeutung sind, wenn die Menschen im Grossen und Ganzen frei sind. Frei insbesondere, ihr Glück auf ihre ganz eigene Weise zu suchen. Frei aber auch, über die sie betreffende Gemeinschaft mitzubestimmen, frei von Manipulation und Überwachung. Die Grenze der Freiheit kann nur dort liegen, wo die Freiheit und Lebensgrundlagen eines anderen Menschen beginnen.
381
382
h3(#142-begründung). 14.2 Begründung
383
384
Freiheit ist eine der Säulen unseres Grundkonsens.
385
386
h3(#143-debatte). 14.3 Debatte
387
388
Keine Debatte.
389
390
h3(#144-abstimmung). 14.4 Abstimmung
391
392
* Dafür: 3
393
* Dagegen: 0
394
* Enthaltung: 0
395
396
Antrag wurde einstimmig angenommen.
397
398
h2(#15-antrag-151-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-1-meinungsfreiheit). 15. Antrag #151: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 1: Meinungsfreiheit
399
400
h3(#151-beschlussentwurf). 15.1 Beschlussentwurf
401
402
Die Parteiversammlung,
403
404
gestützt auf Art. 3 Abs. 8 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
405
406
beschliesst,
407
408
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
409
410
*Kapitel 1: Meinungsfreiheit*
411
412
Die Freiheit, sich frei eine kritische Meinung zu bilden, diese Meinung in allen Formaten zu verbreiten und zu empfangen ist für die für eine Demokratie zentrale Freiheit. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind immer in besonderem Masse rechtfertigungsbedürftig.
413
414
Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze vor allem an der Menschenwürde. Insbesondere die Idee, gewisse Menschen seien qua Geburt weniger wert als andere verletzt die Menschenwürde und ist deshalb untolerierbar. Aus diesem Grund muss die Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer geografischen oder sozialen Herkunft, der Religion ihrer Geschlechtsidentität oder ihren sexuellen Vorlieben verboten sein. Ebenso wenig darf Hetze gegen solche Gruppen, und sei sie auch noch so wohlklingend verpackt, toleriert werden. Aus diesem Grund muss die Diskriminierungsstrafnorm auf die Herabwürdigung von trans- und intersexuellen Menschen erweitert und auch strenger gegen unspezifische Verleumdung und Ausgrenzung gegen Ausländer, Geflüchtete und Asylsuchende werden.
415
416
Hingegen soll der Glaube an Gott als solches nicht mehr strafrechtlich geschützt sein, denn Religiosität ist nicht schützenswerter als andere Ideologien.
417
418
Für die Meinungsfreiheit ist es zentral, dass jeder Mensch die Meinung auch anonym äussern kann. Gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen ist dies besonders wichtig. Gleichzeitig sind Verleumdungen, Beschimpfungen und Drohungen im Internet ein ernstes Problem, gerade für Angehörige benachteiligter Gruppen.
419
420
Die Lösung kann aber nicht darin bestehen, dass Soziale Netzwerke und andere Webseitenbetreiber durch Haftungs- oder Filterverpflichtungen zu Hilfssheriffs ohne rechtsstaatliche und demokratische Kontrolle gemacht werden. Stattdessen sollen Staatsanwälte die Löschung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Sozialen Medien und Webseiten veranlassen und in schweren Fällen auch Benutzerkonten sperren können. Dabei ist jeder Eingriff öffentlich zu begründen, sodass sich der Urheber entscheiden kann, mit Namen hinzustehen und seine Äusserung zu verteidigen. Verbotene Äusserungen, die namentlich erfolgt sind, sollen nicht auf diese Weise gelöscht werden können, sondern durch normale Strafverfolgung und Verwaltungszwang.
421
422
Bestrebungen, auf Sozialen Medien und Webseiten eine Vorzensur einzuführen sind abzulehnen, weil eine Äusserung erstmal möglich sein muss, auch wenn sie möglicherweise verboten ist. Insbesondere darf die Vorzensur auf keinen Fall automatisiert stattfinden, da Uploadfilter nicht in der Lage sind, achtenswerte Gründe für eine Äusserung angemessen zu berücksichtigen.
423
424
h3(#152-begründung). 15.2 Begründung
425
426
Meinungsfreiheit ist ein Kernbestandteil der Freiheit und für eine Demokratie unverzichtbar.
427
428
h3(#153-debatte). 15.3 Debatte
429
430
Kein Debatte.
431
432
h3(#154-abstimmung). 15.4 Abstimmung
433
434
* Dafür: 3
435
* Dagegen: 0
436
* Enthaltung: 0
437
438
Antrag wurde einstimmig angenommen.
439
440
h2(#16-antrag-152-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-2-rechtsstaatlichkeit). 16. Antrag #152: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit
441
442
h3(#161-beschlussentwurf). 16.1 Beschlussentwurf
443
444
Die Parteiversammlung,
445
446
gestützt auf Art. 3 Abs. 10, 11 und 12 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
447
448
beschliesst,
449
450
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
451
452
*Kapitel 2: Rechtsstaatlichkeit*
453
454
Die Herrschaft des Rechts ist was die Demokratie von der Tyrannei der Mehrheit abgrenzt. Die Rechtsstaatlichkeit dient dem Schutz des Individuums und der Minderheiten vor der Übermacht des Staates und der Gesellschaft. Ein faires Verfahren schützt ausserdem vor Fehlentscheidungen und verschafft dem Ergebnis Legitimität.
455
456
Aus diesem Grund darf keine Handlung eines staatlichen Organs der Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht entzogen sein. Insbesondere wollen wir, dass auch die Akte von Parlament und Bundesrat justiziabel sind. Ein neu zu schaffendes Verfassungsgericht soll alle Gesetze und die Kantonsverfassungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung prüfen können und bei Unvereinbarkeit ihre Anwendung beschränken oder die Gesetze für nichtig erklären können.
457
458
Wir beobachten mit Sorge, dass Parlament und Regierung die Verfassung, insbesondere die Grundrechte wenig achten. Deshalb müssen muss die Verfassung durch ein Schweizer Verfassungsgericht durchgesetzt werden, indem verfassungswidrige Bundesgesetze kassiert werden. Wir sind überzeugt, dass durch die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Volksrechte gestärkt werden. Ein dediziertes Verfassungsgericht hat den Vorteil, dass es speziell berufen ist, die Verfassung durchzusetzen und Grundrechten zu Geltung zu verhelfen, statt wie ein traditionelles Gericht in erster Linie Gesetze anzuwenden.
459
460
Leider ist es um die Unabhängigkeit der Richter in der Schweiz wegen der Wahl nach Parteibuch und insbesondere der Wiederwahl von Richtern nicht gut bestellt. Deshalb wollen wir, dass die Richter zukünftig auf Lebenszeit gewählt werden und nur bei Verfehlungen durch ein Gericht ihres Amtes enthoben werden können. Um einer Versteinerung der Rechtssprechung vorzubeugen, sollen die Richter an den obersten Gerichten nach einer festen Amtszeit von zwölf Jahren wieder an untere Gerichte zurückkehren müssen. Ab erreichen des normalen Pensionsalters sollen die Richter in Pension gehen dürfen, aber nicht müssen.
461
462
Um die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der Richter sicherzustellen, sollen diese direkt vom Volk gewählt werden. Dabei soll die Notwendigkeit eines Zweidrittelmehrs dafür sorgen, dass keine extremen Kandidaten gewählt werden. Ausserdem muss die Wahlwerbung streng reglementiert werden, um Einfluss von Geld auszuschliessen. Dies soll auch für alle Fachgerichte gelten.
463
464
Die Richter sollen auf Antrag des Parlaments durch ein Gericht des Amtes enthoben werden können, falls sie sich einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.
465
466
Gerichte sind häufig auch institutionell nicht unabhängig genug von der restlichen Verwaltung. Die Justiz soll deshalb in allen Kantonen völlig getrennt von der Verwaltung organisiert werden, auch was Gebäude, Informationstechnik und Personal angeht. Die Gerichtsgebäude sollen zudem einen räumlichen Abstand zu Vewaltungsgebäuden einhalten um den geistigen Abstand zu befördern.
467
468
Grosse Sorgen bereitet uns auch, dass der Zugang zum Recht für weite Teile der Bevölkerung aufgrund der horrenden Kosten fast unmöglich ist. Dem wollen wir damit begegnen, dass statt Gerichtskosten nur noch eine Strafgebühr für mutwilliges Prozessieren erhoben wird. Im Zivilprozess soll der Verlierer die Gegenseite nur noch entschädigen müssen, wenn er mutwillig prozessiert hat oder wirtschaftlich deutlich Leistungsfähiger ist. Dies aber unabhängig davon, ob der Gewinner anwaltlich vertreten war oder nicht. Im Verwaltungsverfahren soll die siegreiche nicht-staatliche Partei in jedem Fall entschädigt werden.
469
470
Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen sollen unentgeltlich durch einen Anwalt vertreten werden, falls ihr Anliegen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ob dies der Fall ist, soll eine von den Gerichten unabhängige Stelle beurteilen.
471
472
Im Verwaltungsrecht geht der Rechtsweg oft durch mehrere nicht unabhängige Verwaltungsinstanzen. Dies verzögert und verteuert die Suche nach dem Recht. Oft ist es zudem so, dass verwaltungsinterne Instanzen politisch motiviert oder angewiesen sind. Deshalb soll jeder Mensch das Recht haben, bereits den ersten Entscheid einer Verwaltungsinstanz vor einem unabhängigen Gericht anzufechten. Einsprachen soll es nur noch von Personen geben, die bisher an der Rechtssache nicht beteiligt waren, z.B. bei Baugesuchen. Um dieser Foderung gerecht zu werden, sollen Bund und Kantone eine untere Verwaltungsgerichtsinstanz einführen.
473
474
h3(#162-begründung). 16.2 Begründung
475
476
Rechtsstaatlichkeit ist der beste Schutz für die Freiheit.
477
478
h3(#163-debatte). 16.3 Debatte
479
480
Keine Debatte.
481
482
h3(#164-abstimmung). 16.4 Abstimmung
483
484
* Dafür: 3
485
* Dagegen: 0
486
* Enthaltung: 0
487
488
Antrag wurde einstimmig angenommen.
489
490
h2(#17-antrag-153-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-3-strafrecht). 17. Antrag #153: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 3: Strafrecht
491
492
h3(#171-beschlussentwurf). 17.1 Beschlussentwurf
493
494
Die Parteiversammlung,
495
496
gestützt auf Art. 3 Abs. 10 und 11 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
497
498
beschliesst,
499
500
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
501
502
*Kapitel 3: Strafrecht*
503
504
Das Strafrecht ist notwendig um ein Abgleiten der Gesellschaft in die Anarchie zu verhindern. Das Streben nach absoluter Sicherheit auf Kosten der Grundrechte unsympathischer Menschen ist jedoch fehlgeleitet. Bei jedem Straftatbestand muss aber gefragt werden, ob er ein wichtiges Rechtsgut schützt und ob dies optimal geschieht.
505
506
Straftatbestände die bloss eine Moralvorstellung schützen sind abzuschaffen. Dazu gehört der insbesondere Blasphemietatbestand. Auch die Kriminalisierung von Inzest beruht auf überkommenen Moralvorstellungen Jaein, das Problem je nach Grad sind durchaus wie später erwähnt Gebrechen der Nachfahren. Bei erstgradigen Verwandten ist Grooming durchaus ein Problem(-molo). Stattdessen braucht es Aufklärung über die möglichen Folgen für durch nahe Verwandte gezeugte Kinder. Auch die Prostitution soll in einem eigenen Gesetz mit Fokus auf die Freiheit und Sicherheit der Sexarbeitenden geregelt werden, statt durch die Normierung im Strafgesetz stigmatisiert zu werden.
507
508
An anderer Stelle besteht jedoch auch Verschärfungsbedarf: So ist die Folter als Angriff auf die Würde einen Menschen nicht strafbar, sondern lediglich die Körperverletzung als Kollateralschaden. Auch der digitale Geheim- und Privatbereich ist ungenügend geschützt, da der Gesetzgeber zu fest auf das Eigentum statt die Privatsphäre fokussiert ist. Persönliche Daten und Kommunikation müssen vor unerlaubtem Zugriff und Missbrauch strafrechtliche geschützt werden. Besonders stark soll dieser Schutz für intime oder besonders schützenswerten Daten sowie persönliche digitale Endgeräte, welche wir als Erweiterungen unseres Gehirns betrachten. Das Post- und Fernmeldegeheimnis soll auf alle im Auftrag von anderen Menschen gespeicherten oder verarbeiteten private Daten ausgeweitet werden.
509
510
Die Straftatbestände der Sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und Schändung sollen zu einem Straftatbestand der Sexuellen Handlung ohne Zustimmung verschmolzen werden, die neu auch Menschen schützt, die den Sex erkennbar nicht wollen, sich aber nicht wehren.
511
512
Wir sehen den Hauptzweck von Strafen daran, die gesetzestreuen Menschen in ihrer Gesetzestreue zu bestätigen und Selbstjustiz zu verhindern. Die Strafen dürfen daher zwar nicht lächerlich gering ausfallen, sollen aber auch nicht übertrieben drakonisch sein, da eine Abschreckung mit immer längeren Haftstrafen nicht funktioniert. Ausserdem soll jeder noch so schlimme Straftäter Gelegenheit zur Besserung und Reinteration erhalten. Aus diesem Grund lehnen wir potentiell ewige Strafen wie die lebenslängliche Freiheitstrafe ab. Auch die Landesverweisung als zusätzliche Strafe nur für ausländische Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
513
514
Die Strafhöhen sollen sich ausserdem mehr an der Wichtigkeit der Rechtsgüter orientieren. Folter, Vergewaltigung, Sexuelle Traumatisierung, schwere Kindesmisshandlungen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollen als schwerste Angriffe auf die Menschenwürde die höchste Strafandrohung erhalten. Delikte gegen die Freiheit und den Geheim- und Privatbereich von Menschen solle generell schwerer bestraft werden als blosse Vermögensdelikte.
515
516
Die lebenslange Verwahrung und die stationäre therapeutische Massnahme sollen abgeschafft werden. Eine Verwahrung soll jedes Jahr geprüft und nur dann fortgesetzt werden dürfen, wenn jeweils zwei neue, voneinander unabhängige Experten zum Schluss kommen, vom verwahrten Menschen gehe immer noch eine grosse Gefahr für andere Menschen aus. Jeder Inhaftierte oder verwahrte Mensch mit Verhaltensauffälligkeiten oder Suchtproblemen soll das Recht haben, therapiert zu werden. Ausserdem muss dem Grundsatz, dass die Verwahrung keine Strafe ist, auch in der Praxis gefolgt werden: Verwahrte Menschen sind so komfortabel wie durchschnittliche Einwohner unterzubringen und die Kommunikation ist nur soweit einzuschränken, wie die Sicherheit es unbedingt erfordert.
517
518
Unternehmen sollen für Delikte, welche die Mitarbeiter bei der Arbeit, mit dem Ziel den Unternehmenserfolg zu fördern, begangen haben und von denen die Führungsorgane hätten wissen müssen, direkt bestraft werden. Bei Verbrechen und Vergehen soll das Unternehmen zusätzlich bestraft werden, bei Übertretungen anstelle des Mitarbeiters. Die Strafe des Unternhemens soll in Prozent des weltweiten Jahreskonzernumsatzes bemessen werden, wobei das Maximum von 100% einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren entspricht.
519
520
Das Verwaltungsstrafrecht ist heute quasi ein zweites Strafrecht, dass nach teilweise anderen Regeln funktioniert, welche obendrein unklar und verwirrend sind. Diese Straftaten werden ausserdem von Behörden verfolgt, deren Kernkompetenz nicht das Strafrecht ist. Aus diesem Grund soll das Verwaltungsstrafrecht abgeschafft und alle Delikte den Regeln des Strafgesetzbuches folgen und ausschliesslich von Staatsanwaltschaften verfolgt werden.
521
522
h3(#172-begründung). 17.2 Begründung
523
524
Das Strafrecht ist ein wichtiger Schutz für die Freiheit von den Untaten anderer.
525
526
h3(#173-debatte). 17.3 Debatte
527
528
Kurze Erläuterung der Änderungen gegenüber der letzten Debatte am Mitgliedermumble.
529
530
h3(#174-abstimmung). 17.4 Abstimmung
531
532
* Dafür: 3
533
* Dagegen: 0
534
* Enthaltung: 0
535
536
Antrag wurde einstimmig angenommen.
537
538
h2(#18-antrag-154-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-4-strafprozess). 18. Antrag #154: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 4: Strafprozess
539
540
h3(#181-beschlussentwurf). 18.1 Beschlussentwurf
541
542
Die Parteiversammlung,
543
544
gestützt auf Art. 3 Abs. 10 und 11 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
545
546
beschliesst,
547
548
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
549
550
*Kapitel 4: Strafprozess*
551
552
Der Staat darf Menschen nur dann bestrafen, wenn nach einem umfassenden und fairen Verfahren ein unabhängiges Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei bewiesen ist. Dieser Maxime wollen wir wieder Geltung verschaffen und unfaire Abkürzungen aus dem Strafverfahren verbannen.
553
554
Der Strafbefehl soll abgeschafft werden, denn er vereint Ankläger und Richter in einer Person. Auch der sogenannte Deal soll abgeschafft werden, denn der Schuldbeweis ist nicht Verhandlungssache. Stattdessen soll in jedem Fall, in dem mehr als eine Katalogbusse droht, ein unabhängiger Richter entscheiden. Ausserdem soll das Verwaltungsstrafrecht abgeschafft werden und alle Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn ein Polizist oder zuständiger Beamter vor Ort eine Busse von höchstens 300 Franken ausspricht.
555
556
Die Beratung eines Urteils mit mehr Richtern führt in der Regel zu besseren Urteilen. Deshalb soll der Einzelrichter nur noch Bussen, Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen aussprechen dürfen. Beantragt die Staatsanwaltschaft hingegen eine unbedingte Freiheitsstrafe, soll ein Kollegialgericht mit drei Richtern, im Falle eine beantragten Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren ein Kollegialgericht mit fünf Richtern zuständig sein.
557
558
Richter können am fairsten entscheiden, wenn sie die Zeugen selbst befragt haben und selbst die Antworten auf Fragen des Staatsanwalts und des Verteidigers gehört haben. Aus diesem Grund soll im Strafverfahren, anders als Heute, das Unmittelbarkeitsprinzip gelten, das besagt, dass Zeugenaussagen grundsätzlich in der Hauptverhandlung von allen urteilenden Richtern gehört werden müssen. Eine Pflicht, als Zeuge auszusagen soll es nur noch vor Gericht geben. Eine Ausnahme solle es für Kinder geben, die nur einmal durch eine Fachperson befragt werden, welche auch die Fragen der Anwälte und Richter stellt.
559
560
Alle Befragungen von Zeugen durch die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und psychiatrische Gutachter sollen zwingend auf Video aufgezeichnet werden, um unklare, inkonsistente oder verfälschende Protokolle und Berichte zu verhindern. Anklage und Verteidigung sollen während des gesamten Strafverfahrens Zugang zu den Videoaufzeichnungen haben.
561
562
Ein Strafverfahren darf nicht überrumpelnd sein. Aus diesem Grund wollen wir die Regel einführen, dass eine beschuldigte Person frühstens eine Woche nachdem der Vorwurf erhoben wurde vernommen werden darf, ausser ein Verteidiger ist anwesend.
563
564
Das Strafverfahren ist für beschuldigte Personen belastend und darf deshalb nicht länger als unbedingt notwendig dauern. Dabei ist es Aufgabe des Staates genügend Ressourcen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Verfügung zu stellen, um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb sollen Vorwürfe verjähren, falls ein Jahr nach deren Mitteilung noch kein erstinstanzliches Urteil gesprochen ist. Danach soll der Vorwurf verjähren, wenn das Rechtsmittelverfahren nicht spätestens nach einem weiteren Jahr abgeschlossen ist. Wird das Verfahren mangels Beweisen eingestellt, so soll es bei Verbrechen später wieder aufgenommen werden können, falls neue Beweismittel auftauchen.
565
566
Die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe ist teuer, sodass sich viele Menschen aus finanziellen Gründen nicht richtig verteidigen können. Aus diesem Grund soll der Staat die Anwaltskosten in genügender Höhe vorschiessen müssen. Wenn das Strafverfahren nicht mit einem Schuldspruch endet muss der vormals Beschuldigte vom Staat in jedem Fall so entschädigt werden, dass nicht nur seine Anwaltskosten gedeckt, sondern er auch für verlorene Lebenszeit entschädigt wird. Wird jemand verurteilt, so sind die Verfahrens- und Anwaltskosten häufig höher als die Geldstrafe. Dies darf insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht sein. Deshalb sollen sich die auferlegten von Verfahrens- und Anwaltskosten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Person richten.
567
568
Oft spielt die staatliche Ermittlungsbehörde nicht nach den gesetzlichen Regeln. In diesen Fällen sollen die unrechtmässig erhobenen Beweismittel und alles was daraus folgt in jedem Fall unverwertbar sein.
569
570
Wer von einem Grundrechtseingriff, insbesondere einer Hausdurchsuchung oder Überwachungsmassnahme im Rahmen eines Strafverfahrens betroffen ist, ohne später verurteilt zu werden, soll dafür finanziell entschädigt werden. Die Haftentschädigung soll so weit angehoben werden, dass nicht nur der Verdienstausfall einer durchschnittlichen Person, sondern auch der Freiheitsentzug als solcher entschädigt wird. Diese Entschädigungspflichten des Staates haben den schönen Nebeneffekt, Grundrechtseingriffe teurer zu machen und damit dazu beizutragen, diese sparsamer anzuwenden.
571
572
Es muss auch endlich in der Praxis ankommen, dass die Untersuchungshaft keine Strafe ist. Daher müssen Personen in Untersuchungshaft so komfortabel untergebracht sein wie ein durchschnittlicher freier Mensch. Die Kommunikation und Kontakt aus der Untersuchungshaft dürfen nur insoweit eingeschränkt oder überwacht werden als tatsächlich die Kollusions- oder Ausbruchsgefahr besteht. Einzelhaft muss die absolute Ausnahme sein und darf niemals für mehr als drei Tage pro Woche angewendet werden.
573
574
Die Bundesanwaltschaft soll als Kollegialbehörde mit sieben Mitgliedern ausgestaltet werden. Die Mitglieder sollen vom Volk individuell für eine Amtszeit von 12 Jähren gewählt werden. Die Wiederwahl soll ausgeschlossen werden. Die Bundesanwälte sollen auf Antrag der Bundesversammlung durch das Bundesgericht des Amtes enthoben werden können, wenn sie ihre Amtspflicht schwerwiegend verletzt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt auszuüben.
575
576
Die aktuelle Ausgestaltung des Militärstrafprozesses bietet für die Verteidigung einige wichtige Vorteile, die wir wie oben beschrieben ins bürgerliche Strafrecht aufnehmen wollen. Eine Sonderjustiz in Uniform erweckt jedoch immer einen parteiischen Eindruck. Deshlab soll die Militärjustiz abgeschafft werden und neu das Bundesstrafgericht für Strafverfahren gegen Angehörige der Armee zuständig sein.
577
578
h3(#182-begründung). 18.2 Begründung
579
580
Der Strafprozess schützt die Freiheit vor dem scharfen Schwert des Strafrechts.
581
582
h3(#183-debatte). 18.3 Debatte
583
584
Keine Debatte.
585
586
h3(#184-abstimmung). 18.4 Abstimmung
587
588
* Dafür: 3
589
* Dagegen: 0
590
* Enthaltung: 0
591
592
Antrag wurde einstimmig angenommen.
593
594
h2(#19-antrag-155-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-5-datenschutz). 19. Antrag #155: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 5: Datenschutz
595
596
h3(#191-beschlussentwurf). 19.1 Beschlussentwurf
597
598
Die Parteiversammlung,
599
600
gestützt auf Art. 3 Abs. 13 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
601
602
beschliesst,
603
604
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
605
606
*Kapitel 5: Datenschutz*
607
608
Datenschutz verfolgt zwei wichtige Ziele: den Schutz der informationellen Selbstbestimmung und der Privatsphäre der Menschen sowie den Erhalt einer freien und demokratischen Gesellschaft. Letzteres Ziel erfordert Datenschutz, da Menschen unter ständiger Überwachung nicht frei und selbstbestimmt handeln können und für Manipulation anfällig werden. Dieses Ziel erfordert auch, dass der einzelne Mensch in gewisse Verarbeitungen seiner personenbezogenen Daten nicht einwilligen kann.
609
610
Die Schweiz soll wie die Europäische Union mit der Datenschutzgrundverordnung das Marktortprinzip einführen, d.h. dass Schweizer Datenschutzrecht gilt, wenn sich ein Angebot an Menschen in der Schweiz richtet, unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz, seine Niederlassung oder seine Server hat. Anders als in der EU sollen immer die Datenschutzbehörden am Wohnort des Konsumenten zuständig sein, damit sich ein Datenverarbeiter nicht die laschste Datenschutzbehörde suchen kann.
611
612
Der Handel mit Personendaten, das Tracking zu Werbe- und Analysezwecken ist häufig unerwünscht und soll deshalb verboten sein, ausser der Benutzer hat explizit eingewilligt (Opt-In). Die Einwilligung darf weder Voraussetzung für die Benutzung eines Angebots sein, noch in irgendeiner Form belohnt werden. Es muss dem Benutzer möglich sein, Fragen nach dem Opt-In mit einem technischen Mittel wie Do-Not-Track verbindlich auf allen Angeboten auszublenden.
613
614
Die automatisierte Analyse von menschlichen Neigungen, Gefühlen, Persönlichkeitsmerkmalen und Ansichten erfüllen keine gesellschaftlich vorteilhafte Funktion, bringen aber die Gefahr der dauernden und immer tief gehenderen Überwachung und Manipulation mit. Aus diesem Grund sollen diese Formen der Datenverarbeitung generell verboten werden. Nur zu wissenschaftlichen Zwecken, begleitet von einem unabhängigen Ethikgremium und mit schriftlicher Einwilligung nach persönlicher Information durch das Ethikgreimum soll dies erlaubt sein.
615
616
Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum bringt kaum Sicherheit, stört aber die freie Entfaltung erheblich. Das gilt insbesondere, wenn Gesichtserkennung oder andere Biometrie zum Einsatz kommt. Aus diesem Grund soll die Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Private und Behörden nur zulässig sein, keine Personen erkennbar sind und dies im öffentlichen Livestream nachprüfbar ist. An besonders gefährlichen Orten wie Strassentunneln sollen Videoüberwachungen zulässig sein, wenn nur im Notfall aufgezeichnet wird. Die besonders invasiven Überwachungstechniken der automatisierten Gesichtserkennung sowie andere biometerischer Verarbeitung von Videos sollen ohne Ausnahme verboten werden.
617
618
Bei der Datenverarbeitung braucht es mehr Transparenz. Aus diesem Grund sollen alle Datenverarbeiter jeden betroffenen Menschen einmal im Jahr mit dem Datenbrief über die Datenverarbeitung informieren müssen, wenn eine Postanschrift oder hilfsweise eine Mailadresse vorhanden ist. Das Auskunftsrecht soll neu auch die Benennung sämtlicher Dritter, an welche Daten weitergegeben wurden, umfassen. Onlineanbieter sollen zwingend ein standardisiertes API zur Abfrage, Korrektur und Löschung der Personendaten anbieten müssen.
619
620
Für einen wirksamen Datenschutz braucht es auch mehr Datensicherheit. Aus diesem Grund sollen Grossunternehmen und Behörden, welche Kommunikation per E-Mail, Chat oder Voice anbieten, diese Kanäle auch mit einem offenen Protokoll Ende-zu-Ende verschlüsselt anbieten müssen.
621
622
Um die mangelnde Durchsetzung des Datenschutzes zu beheben, soll die neue, fünfköpfige Datenschutzbehörde direkt vom Volk gewählt werden, ein Budget von 0.01% des BIP erhalten und bei Datenschutzverstössen Bussen bis zu 10% des jährlichen weltweiten Konzernumsatzes aussprechen können. Ausserdem sollen verletzte Personen zusätzlich zum Schadenersatz auch Genugtuung für Datenschutzverletzungen verlangen können.
623
624
h3(#192-begründung). 19.2 Begründung
625
626
Datenschutz ist wichtig, um die Freiheit zu erhalten.
627
628
h3(#193-debatte). 19.3 Debatte
629
630
Kurze Erläuterung der Änderung gegenüber der letzten Debatte beim Mitgliedermumble.
631
632
h3(#194-abstimmung). 19.4 Abstimmung
633
634
* Dafür: 3
635
* Dagegen: 0
636
* Enthaltung: 0
637
638
Antrag wurde einstimmig angenommen.
639
640
h2(#20-antrag-156-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-6-bewegungs--und-niederlassungsfreiheit). 20. Antrag #156: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 6: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit
641
642
h3(#201-beschlussentwurf). 20.1 Beschlussentwurf
643
644
Die Parteiversammlung,
645
646
gestützt auf Art. 3 Abs. 9 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
647
648
beschliesst,
649
650
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
651
652
*Kapitel 6: Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit*
653
654
Wir sind der Meinung, dass die Freiheit, sich überall auf der Welt zu bewegen und niederzulassen essenziell ist. Zudem ist die einzige Alternative angesichts der Millionen von Menschen, welche in Verzweiflung vor Krieg und Klimakatastrophe auf der Flucht sind, unmenschliche Härte gegen diese Menschen. Deshalb soll die Grenze für alle Menschen geöffnet werden und jeder Mensch, der in der Schweiz eine Zukunft aufbauen möchte, willkommen geheissen werden.
655
656
Gegner der freien Migration wenden immer wieder ein, die Schweiz und Europa könnten nicht jeden Menschen aufnehmen, der hierher flüchten wolle. Dies trifft nicht zu, denn die meisten Menschen wollen grundsätzlich in ihrer Heimat bleiben, solange es dort eine Zukunft für sie gibt. Sehr viel ärmere Länder haben sehr viel mehr Geflüchtete aufgenommen, ohne wirtschaftlich zugrunde zu gehen oder ihre kulturelle Identität zu verlieren. Die beobachteten Probleme hingegen rühren in erster Linie von Intoleranz und Rassismus her.
657
658
Die Schweiz kann von Einwanderung wirtschaftlich und kulturell enorm profitieren. Voraussetzung ist, dass die Einwanderer gut behandelt und in den Arbeitsmarkt integriert werden. Integration soll aber nicht heissen, die eigene Kultur aufzugeben, sondern nur die schweizerische Kultur zu respektieren und mit denen, die schon länger in der Schweiz sind normal zu interagieren.
659
660
Die Einbürgerung soll jedem Menschen offen stehen, der drei Jahre in der Schweiz gelebt hat, eine Landessprache spricht und weder wegen Verbrechen noch wegen wiederholten Vergehen verurteilt wurde. Einbürgerungstests mit Volklorewissen, welches auch vielen Schweizer Bürgerinnen fremd ist und willkürliche Verfahren mit politischer Färbung sollen abgeschafft werden. Ehegatten und Kindern von Schweizer Bürgern sollen ohne weitere Voraussetzung eingebürgert werden.
661
662
h3(#202-begründung). 20.2 Begründung
663
664
Die Freiheit, sich in der Schweiz niederzulassen sollte allen Menschen offen stehen.
665
666
h3(#203-debatte). 20.3 Debatte
667
668
Keine Debatte.
669
670
h3(#204-abstimmung). 20.4 Abstimmung
671
672
* Dafür: 3
673
* Dagegen: 0
674
* Enthaltung: 0
675
676
Antrag wurde einstimmig angenommen.
677
678
h2(#21-antrag-157-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-7-freiheit-vor-überwachung). 21. Antrag #157: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 7: Freiheit vor Überwachung
679
680
h3(#211-beschlussentwurf). 21.1 Beschlussentwurf
681
682
Die Parteiversammlung,
683
684
gestützt auf Art. 3 Abs. 10h2 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
685
686
beschliesst,
687
688
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
689
690
*Kapitel 7: Freiheit vor Überwachung*
691
692
Allgegenwärtige und besonders tiefgehende Überwachung schafft einen Chilling Effekt für die Ausübung unserer Freiheiten. Deshalb müssen diese Überwachungsmethoden von Strafverfolgern und Geheimdiensten verboten werden.
693
694
Massenüberwachung ist jede Überwachung, die Daten sehr vieler Menschen aufzeichnet, gegen welche kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dazu zählen insbesondere die Vorratsdatenspeicherung, die Videoüberwachung in der Öffentlichkeit und IMSI-Catcher.
695
696
Um der Massenüberwachung möglichst für immer einen Riegel vorzuschieben, soll in der Bundesverfassung das Grundrecht festgehalten werden, frei von Überwachung zu sein, welche ohne den Anfangsverdacht einer konkreten Straftat initiiert wurde. Das Grundrecht soll auch eine Leistungspflicht des Staates zur Verhinderung von solcher Überwachung durch fremde Staaten vorsehen.
697
698
Die persönlichen Datenverarbeitungsgeräte eines Digitalmenschen, etwa Mobiltelefone, Tablets und persönliche Computer, betrachten wir als dessen ausgelagertes Gehirn. Aus diesem Grund müssen diese Geräte dem Zugriff des Staates absolut entzogen sein. Darüber hinaus müssen Staatstrojaner absolut verboten sein, denn sie gefährden die Sicherheit aller Nutzer des Internets bzw. vom Digitalgeräten. Auch dieses Grundrecht auf absoluten Schutz der Vertraulichkeit und Integrität persönlicher Datenverarbeitungsgeräte soll in die Bundesverfassung aufgenommen werden.
699
700
Zudem soll das Grundrecht auf Verschlüsselungsfreiheit in der Verfassung aufgenommen werden und jedem Menschen das Recht garantieren, seine Daten nach belieben zu Verschlüsseln und Schlüssel unter keinen Umständen an Behörden herausgeben zu müssen. Anbietern von verschlüsselnden Produkten soll das Recht garantiert werden, ihre Produkte frei von staatlichem Einfluss auf die Verschlüsselung zu entwickeln, vertreiben und bewerben.
701
702
Die Geheimdienste sollen abgeschafft werden, denn ihre Eingriffe in Grundrechte stehen in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen. Solange es aber Geheimdienste gibt, müssen diese durch ein direkt vom Volk gewähltes Aufsichtsorgan kontrolliert werden. Dieses Aufsichtsorgan soll unbeschränkten und jederzeitigen Zugriff auf alle Informationen, Systeme und Mitarbeiter der Nachrichtendienste haben. Es soll das unbeschränkte Recht haben, Informationen über die Arbeit der Geheimdienste nach eigenem Ermessen zu publizieren, Whistleblower mit Immunität auszustatten und Strafanzeige gegen fehlbare Mitarbeiter zu veranlassen.
703
704
Ausserdem soll es Schweizer Behörden verboten werden, mit ausländischen Geheimdiensten zu kooperieren, die systematisch Menschenrechte verletzen oder keiner wirksamen Kontrolle unterliegen.
705
706
h3(#212-begründung). 21.2 Begründung
707
708
Die ständige Überwachung ist eine grosse Gefahr für die Freiheit.
709
710
h3(#213-debatte). 21.3 Debatte
711
712
Keine Debatte.
713
714
h3(#214-abstimmung). 21.4 Abstimmung
715
716
* Dafür: 3
717
* Dagegen: 0
718
* Enthaltung: 0
719
720
Antrag wurde einstimmig angenommen.
721
722
h2(#22-antrag-158-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-8-milizdienst). 22. Antrag #158: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 8: Milizdienst
723
724
h3(#221-beschlussentwurf). 22.1 Beschlussentwurf
725
726
Die Parteiversammlung,
727
728
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
729
730
beschliesst,
731
732
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
733
734
*Kapitel 8: Milizdienst*
735
736
Wir sind überzeugt, dass in die Freiheit des einzelnen Menschen zugunsten der Allgemeinheit nur soweit eingegriffen werden darf, wie es zwingend notwendig ist. Nicht notwendig ist es, Menschen zu einer Arbeit oder einem Dienst zu zwingen, denn es besteht immer die Möglichekeit, notwendige Arbeit, auch solche die gefährlich oder unangenehm ist, so zu entschädigen, dass sich Freiwillige finden. Aus unserer Sicht sind nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit progressive Steuern auf jeden Fall das mildere Mittel als ein Zwangsdienst.
737
738
Aus diesem Grund soll sämtlicher Pflichtdienst, insbesondere die Wehrpflicht, abgeschafft werden. Für Notlagen wesentliches Personal wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, Sanität und Pflege soll in einer freiwilligen Miliz organisiert werden, die so entschädigt wird, dass sich genügend Menschen freiwillig melden. Die Freiwilligen sollen ausserhalb von Notlagen auch die Möglichkeit haben, den Milizdienst zu quittieren.
739
740
Der Dienst in Milizorganisationen soll zur Beurlaubung beim Arbeitgeber berechtigen und auch einen Kündigungsschutz mitbringen. Die Bezahlung für den Dienst soll jedoch ausschliesslich aus Steuermitteln erfolgen. Die Milizorganisationen sollen für den Ernstfall ausgerüstet werden und regelmässig Übungen abhalten.
741
742
h2(#222-begründung). 22.2 Begründung
743
744
Zwangsdienste sind ein schwerer und unnötiger Eingriff in die Freiheit.
745
746
h3(#223-debatte). 22.3 Debatte
747
748
Der Debattenbeitrag, dass unfreiwilliger Milizdienst nützlich sein kann, weil dort Menschen in anderen Lebenslagen kennengelernt werden wurde nicht berüchsichtigt, da dies aus Sicht des Antragsstellers eher im schulischen Kontext berüchsichtigt werden sollte.
749
750
h3(#224-abstimmung). 22.4 Abstimmung
751
752
* Dafür: 3
753
* Dagegen: 0
754
* Enthaltung: 0
755
756
Antrag wurde einstimmig angenommen.
757
758
h2(#23-antrag-159-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-9-frieden-und-sicherheit). 23. Antrag #159: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 9: Frieden und Sicherheit
759
760
h3(#231-beschlussentwurf). 23.1 Beschlussentwurf
761
762
Die Parteiversammlung,
763
764
gestützt auf Art. 3 Abs. 16 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
765
766
beschliesst,
767
768
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
769
770
*Kapitel 9: Frieden und Sicherheit*
771
772
Damit die Menschen ihre Freiheit ausleben können müssen sie auch in Frieden und Sicherheit leben können. Um den Frieden zu erhalten ist eine gewisse Verteidigungsmöglichkeit von Vorteil, übermässige Aufrüstung oder gar ein Wettrüsten aber schädlich.
773
774
Für die Schweiz als kleines Land im seit langer Zeit friedlichen Westeuropa muss aber klar sein, dass eine Abschreckung der Grossmächte ebenso wenig möglich ist, wie Sieg in einem begrenzten Krieg mit den grossen Nachbarstaaten. Auch eine Teilnahme bei der NATO kommt nicht in Frage, da diese regelmässig an unnötigen Kriegen teilnimmt und zudem dem Wettrüsten der Grossmächte Vorschub leistet.
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776
Aus diesen Gründen ist die Schweiz mit einer kleinen Armee mit rund 10'000 freiwilligen Milizangehörigen und ohne teure Waffensysteme wie Kampfjets, Kampfpanzer und Panzerhaubitzen gut bedient. Diese Kleinarmee reicht aus, eine Verletzung der Gebietshoheit unattraktiv zu machen und im Notfall eine Bundesintervention in einem Kanton vorzunehmen. Die Hilfsaufgaben der Armee bei Naturkatastrophen sollen zivile Milizorganisationen wie der Zivilschutz übernehmen.
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Bewaffnete Auslandseinsätze dienen dem Frieden nicht und verschlingen Geld, das besser für zivile Hilfsprojekte ausgegeben werden kann. Zudem bringen selbst Friedensmissionen immer das Dilemma mit, ob im Ernstfall ein Krieg riskiert oder eine bedrohte Minderheit im Stich gelassen werden soll.
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780
h3(#232-begründung). 23.2 Begründung
781
782
Frieden ist eine wichtige Voraussetzung für persönliche Freiheit.
783
784
h3(#233-debatte). 23.3 Debatte
785
786
Antragssteller versichert, dass Informationssicherheit als separates Kapitel noch nachgeliefert wird.
787
788
h3(#234-abstimmung). 23.4 Abstimmung
789
790
* Dafür: 3
791
* Dagegen: 0
792
* Enthaltung: 0
793
794
Antrag wurde einstimmig angenommen.
795
796
h2(#24-antrag-160-parteiprogramm-teil-ii-kapitel-10-glaubens--und-gewissensfreiheit). 24. Antrag #160: Parteiprogramm Teil II, Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit
797
798
h3(#241-beschlussentwurf). 24.1 Beschlussentwurf
799
800
Die Parteiversammlung,
801
802
gestützt auf Art. 3 Abs. 4 BVerf, Art. 11 Abs. 1 lit. e OS,
803
804
beschliesst,
805
806
dem Parteiprogramm, Teil II, folgendes Kapitel hinzuzufügen:
807
808
*Kapitel 10: Glaubens- und Gewissensfreiheit*
809
810
Wir sind der Überzeugung, dass Religion Privatsache ist, aus der sich der Staat raushalten sollte. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet für uns nicht nur, dass jeder Mensch einen Glauben frei auswählen oder ausüben kann, sondern auch, dass keinem Menschen ein Glaube aufoktroyiert wird.
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812
Staat und Kirche sollen komplett getrennt werden. Die Landeskrichen sind in privatrechtliche Formen, etwa einen Verein, zu überführen. Die Kirchensteuer soll abgeschafft werden, denn Vereinigungen sind für die Erhebung ihrer Mitgliederbeiträge selbst zuständig. Die Religionszugehörigkeit soll durch staatliche Stellen nicht mehr erfasst werden.
813
814
Die Behörden sollen religionsfrei sein. Das heisst, sie dürfen Religion weder fördern noch feiern noch zur Schau stellen. Religiöse Symbole haben entsprechend nichts in staatlichen Behörden und öffentlichen Gebäuden verloren. Die Staatsbediensteten sollen bei der Arbeit ebenso wenig religiöse Symbolik tragen dürfen.
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816
Die Schulen sollen auf Religionsunterricht und religiöse Elemente vor, während und nach dem Unterricht verzichten. In der Schule soll rationales Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden. Ein informierender Unterricht über Religionen und Religiosität sowie ethisches Verhalten soll hingegen erlaubt sein.
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818
Jeder Mensch soll das Recht selbstbestimmt haben, einen Glauben zu wählen oder darauf zu verzichten. Aus diesem Grund soll es insbesondere verboten sein, Kinder religiös zu erziehen oder zu schulen.
819
820
Nur nach erreichen der Religionsmündigkeit mit 16 Jahren oder durch einen einfachen Test mit Fragen zu Ethik und verschiedenen Religionen soll einer Religionsgemeinschaft beitreten und an religiösen Praktiken teilnehmen können.
821
822
Wer zu Hass oder zum Kampf gegen oder zur Bekehrung von Ungläubigen oder Andersgläubigen aufruft soll bestraft werden. Organisationen, welche dies im Ausland tun, soll jedes tätige und finanzielle Engagement in der Schweiz verboten werden.
823
824
h3(#232-begründung-1). 23.2 Begründung
825
826
Jeder Mensch soll seine Weltanschauung selbst bestimmen.
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828
h3(#233-debatte-1). 23.3 Debatte
829
830
Keine Debatte.
831
832
h3(#234-abstimmung-1). 23.4 Abstimmung
833
834
Dafür: 3 Dagegen: 0 Enthaltung: 0
835
836
Antrag wurde einstimmig angenommen.
837
838
h2(#varia). Varia
839
840
Keine Varia.
841
842
h2(#schliessung-der-versammlung). Schliessung der Versammlung
843
844
Sitzung um 20:48 geschlossen.
845
846
h2(#nachtrag). Nachtrag
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848
Alex Brehm nimmt die Wahl zum Vizepräsidenten an.