Beschluss #275
geschlossenAbstimmungsbeschwerde Plakatierung Cham ans Bundesgericht
Beschreibung
Antrag¶
Der Vorstand,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c OS,
beschliesst,
gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug bezüglich der Verweigerung der Plakatierung in Gemeindeeigenen Parks in Cham/ZG Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben.
Begründung¶
Der Regierungsrat begründet sein Nichteintreten auf unsere Beschwerde damit, dass die Verweigerung der Plakatierung weder nach Art noch nach Umfang geeignet sei, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Das ist ganz klar falsch, denn die Verweigerung der Plakatierung ist mindestens der Art nach geeignet, weniger Menschen zu überzeugen, mit Ja zum Klimaschutzgesetz zu stimmen, worauf es bei einem knappen Ergebnis ankommen kann. Daher ist diese Argumentation gefährlich, denn sie würde bedeuten, dass de facto jede Gemeinde nach belieben Plakatierung, Flyern o.ä. verbieten könnte, ohne dass man je Beschwerde erheben könnte. Nach der Praxis des Bundesgericht wird die Verletzung der Abstimmungsfreiheit anerkannt, selbst wenn die Beschwerde aufgrund des für uns positiven oder klar negativen Ergebnisses abgewiesen wird. In diesem Fall fallen jeweils keine Kosten an. Um die Partei nicht noch mit mehr Kosten für diesen Rechtsstreit zu belasten, sagt Stefan Thöni eine Spende in Höhe des Kostenvorschusses von 1000-2000 Franken zu.